Sind Mitarbeiter eines Dienstleisters wahlberechtigt?
Wir haben dieses Jahr auch wieder die Betriebsratswahl. Auf unserer Liste mit den Wahlberechtigten stehen auch Mitarbeiter eines externen Dienstleisters. Diese Mitarbeiter sind jeden Tag hier im Betrieb und bekommen auch von uns ihre Arbeitsanweisungen. Unsere Personalabteilung ist der Meinung, dass diese Mitarbeiter NICHT auf die Liste der Wahlberechtigten stehen dürfen und hat schon die Anfechtung der Wahl angedroht. Wer hat Recht?
Community-Antworten (2)
30.03.2010 um 15:45 Uhr
Schau doch mal hier §7 Betriebsverfassungsgesetz:
1Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Sind diese Mitarbeiter des externen DL's länger als 3 Monate im Unternehmen? Wenn "ja"...... schade für die Personalabteilung ;=)
30.03.2010 um 15:50 Uhr
Kommt drauf an. Wenn es sich bei den MA um Leiharbeitnehmer nach dem AÜG handelt, sind sie wahlberechtigt, aber nicht wählbar. (§§7,8 BetrVG, § 14 AÜG) Arbeiten sie aufgrund eines Werkvertrages in eurem Unternehmen, sind sie nicht wahlberechtigt.
bekommen auch von uns ihre Arbeitsanweisungen
Was für die AÜ spricht
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