Erstellt am 26.03.2010 um 16:23 Uhr von ridgeback
Asolo,
ja, ein Teilnahmerecht besteht für die Schwerbehindertenvertretung sowie den Vertreter der JAV, da diesen ein gesetzliches Teilnahmerecht an allen Sitzungen des BR eingeräumt ist.
Erstellt am 29.03.2010 um 06:58 Uhr von Asolo
Danke ridgeback,
die konstituierende Sitzung ist der Startschuss des neuen Gremiums. Wer den Vorsitz übernimmt und für die einzelnen Funktionen gewählt wird, wird aus dem Gremium alleine bestimmt.
In diesem Fall ist eine Beratungfunktion seitens der Schwerbehindertenvertretung nicht nötig.
Laut Gesetz lädt der Wahlvorstand zur konst. Sitzung den gewählten Betriebsrat (§29, 1 )und erst der gewählte Vorsitzende lädt mit Tagesordnung auch Schwerbeh.Vertrg und JAV ein (§29, 2)
Erstellt am 29.03.2010 um 07:29 Uhr von ridgeback
Asolo,
kann Dir nur dringend empfehlen auch die Kommentierung zu lesen.
DKK § 29 BetrVG, II Rn 2
Erstellt am 29.03.2010 um 09:11 Uhr von Immie
Nein!
Fitting 24. Aufl. §29 Rn 14
...Wegen des beschränkten Zwecks der konstituierenden Sitzung haben kein Teilnahmerecht und sind deshalb auch nicht zu laden die SchwbVertr. und ein Mitglied der JugAzubiVertr.....
Erstellt am 29.03.2010 um 09:32 Uhr von ridgeback
DKK;
Der WV hat zur konstituierenden Sitzung alle gewählten Mitglieder des BR sowie #alle übrigen Personen mit Teilnahmerecht# (vgl. Rn. 10) einzuladen.
Zweckmäßigerweise werden in der konstituierenden Sitzung noch gewählt: der Schriftführer (vgl. § 34 Rn. 9), die Vertreter für den GBR bzw. KBR, die Mitglieder für den Betriebausschuss, den WA und die weiteren Ausschüsse oder Kommissionen. Auch über Freistellungen kann entschieden werden. Vertreter der JAV und die Schwerbehindertenvertretung haben ein Teilnahmerecht (vgl. Rn. 10, 14).
Erstellt am 29.03.2010 um 09:49 Uhr von Immie
@ridgeback
Dann hat man doch die freie Auswahl. :-))
Im Fitting steht noch, das der DKK trotz Teilnahmerecht, keine Ladungspflicht vorsieht.
Erstellt am 29.03.2010 um 10:00 Uhr von Petrus
Wenn man, wie Ridgeback, weitere Funktionen wählen will (was durchaus sinnvoll sein kann), haben zu diesen Punkten SBV und JAV ein Teilnahmerecht.
Wenn man sich auf die gesetzliche TO beschränkt (Bestimmung des Wahlleiters, Wahl von BRV und Stellv, Ende der Sitzung), sehe ich das Teilnahmerecht nicht, da weder Belange Schwerbehinderter noch der Azubis auch nur im Entferntesten tangiert werden.