Erstellt am 22.03.2010 um 22:54 Uhr von Obelix
Zunächst ist festzuhalten das ich ein so absurdes Verhalten noch nie gehört habe. Sind die Kollegen die so etwas fabrizieren noch ganz bei Verstand?
Zu deinen Fragen: Die Amtszeit des neuen BR beginnt gem.§ 21 Betrvg mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses(§13WO).Der neue BR tritt (auch unterbesetzt) auf Einladung des Wahlvorstandes zusammen stellt in der konstitutiereneden Sitzung dann die Unterbesetzung fest Der neue (unterbesetzte)BR führt dann entsprechend §22 Betrvg in Verbindund mit §13(2)Satz 2 Betrvg Neuwahlen herbei. Die Amtszeit des alten BR ist spätestens am 31.5 je nach Satzung auch direkt nach der Neuwahl erloschen eine kommisarische Amtsführung scheidet aus da eine Neuwahl stattgefunden hatte und das Wahlergebniss bekannt wurde.
Die BR Mitglieder des neuen BR welche die Wahl annehmen haben den üblichen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder bezw.für die Nachfrist von einem Jahr.
Erstellt am 22.03.2010 um 22:59 Uhr von Kölner
@BerlinerPeter
Nix Neuwahl!
Wenn die Kollegen die Wahl nicht annehmen, fällt man auf die nächstmögliche, niedrigere BR-Anzahl zurück und führt dann den BR mit der entsprechend kleineren Zahl der BRM weiter.
Da haben die Kollegen mit den sprichwörtlichen Zitronen gehandelt!
Erstellt am 23.03.2010 um 07:11 Uhr von BerlinerPeter
Hallo Kölner
sehe ich prinzipiell nicht so ganz aber zumindest für die Gründung des BR so.
Hast du zu deiner Rechtsauffassunge eine Grundlage oder eine Entscheidung insoweit es sich auf die dauerhafte Arbeit des verminderten BR bezieht?
Erstellt am 23.03.2010 um 07:55 Uhr von ridgeback
BerlinerPeter,
siehe Däubler;
....... jedoch nach erfolgter Wahl so viele gewählte Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. Auch in solchen Fällen ist § 11 sinngemäß anzuwenden (vgl. Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11).
Erstellt am 23.03.2010 um 16:08 Uhr von BerlinerPeter
@rigeback: Nachgefragt zu meinem Verständniss:Der neue Betriebsrat muss wenn auch weniger als 9 Personen übrig sind welche die Wahl annehmen auf jeden Fall zusammentreten, dabei den alten BR ablösen und dann ggf.als Betriebsrat mit weniger als 9 Personen amtieren?
Ist es dabei von Bedeutung ob die "neuen" die Wahl nicht annehmen oder die Wahl annehmen und danch zurücktreten?
Ich finde alleine schon solche undemokratischen Gedanken "kurios" aber wem nichts besseres einfällt..Wichtig scheint mir nochmals der Hinweis dass der "alte BR" jedenfalls aus dem Amt ist wenn die Wahl durchgeführt wurde und der 31.5 verstrichen ist.
Erstellt am 23.03.2010 um 17:04 Uhr von BentoBox
"Ist es dabei von Bedeutung ob die "neuen" die Wahl nicht annehmen oder die Wahl annehmen und danch zurücktreten?"
Ja!
Im Falle dass die BRM erst die Wahl annehmen kommt ein "großer" BR zu Stande welcher durch die darauf hin erfolgenden Rücktritte unter die notwendige Anzahl BRM fällt und deshalb Neuweahlen einleiten muss.
Nehmen die BRM hingegen die Wahl erst gar nicht an, so wird von vorn herein ein "kleiner" BR gebildet.
Erstellt am 23.03.2010 um 17:05 Uhr von nicoline
BerlinerPeter,
*dass der "alte Br" jedenfalsl aus dem Amt ist wenn die Wahl durchgeführt wurde und der 31.5 vertstrsichen ist.*
Wurde der alte BR außerhalb der regulären Wahlen gewählt, dann ist seine Amtszeit mit Bekanntgabes des Wahlergebnisses des neuen BR vorbei und nicht erst am 31.05, es sei denn, an diesem Tag wird erst das neue Wahlergebnis verkündet!
Erstellt am 23.03.2010 um 17:14 Uhr von derdermalwjlwar
Obelix,
Du solltest den § 21 schon richtig zitieren.
Es ist nicht in jedem Falle so, dass die Amtszeit des neuen BR mit der Bekanntgabe des wahlergebnisses beginnt. Das ist nur bei erstmaliger Wahl, bei Wahl außerhalb des Regelzeitraums oder bei erstmaliger Wahl innerhalb des Regelwahlzeitraums so.
Üblicherweise beginnt die Amtszeit des neuen BR nach dem Ende der Amtszeit des alten BR.
Erstellt am 23.03.2010 um 17:20 Uhr von Immie
@BerlinerPeter
Nehmen einige Kandidaten die Wahl nicht an... schrumpft der BR auf die nächste Grösse... u.s.w.
Nehmen alle die Wahl an, die konstituierende Sitzung hat stattgefunden, und erst danach treten so viele BRM zurück, das trotz aller Ersatzmitglieder die vorgeschriebene Anzahl BRM nicht mehr erreicht wird, müssen Neuwahlen eingeleitet werden.