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Listenabgabe bei Wahlvorstand

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Rapper
Nov 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Frage zu Wahl: Die Wahlordnung sagt aus, dass nur der Listenvertreter, wenn er denn oben so benannt wurde, die Liste beim Wahlvorstand einreichen kann. Er ekommt eine schriftliche Bestätigung, dass er die Liste abgegeben hat. Was ist aber, wenn der Listenvertreter erkrankt ist und nur diese eine Liste existiert? Wer darf die Liste dann beim Wahlvorstand abgeben? Über Antworten wär ich dankbar.

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Community-Antworten (4)

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Immie

22.03.2010 um 10:27 Uhr

@Rapper Sorry, aber das kann ich in meiner WO nicht finden. Wo steht das?

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ridgeback

22.03.2010 um 10:32 Uhr

Immie, müsste Däubler § 6 WO BetrVG RN 35 ff sein.

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Immie

22.03.2010 um 10:36 Uhr

Also im Fitting habe ich dazu nichts gefunden.

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Rapper

22.03.2010 um 11:15 Uhr

Danke für die Antworten. Habe es aber jetzt selber herausgefunden: Der Listenvertreter muß nicht zwingend die Liste selber im Wahlvorstand abgeben. Das kann auch eine von ihm beauftragte Person sein. Der Listenvertreter hat nur die schriftliche Abgabebestätigung zu kriegen. Der die Liste in seinem Namen abgiebt, erhält ebenfalls eine Bestätigung.

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