Erstellt am 19.03.2010 um 23:39 Uhr von okiscorpion
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
Erstellt am 20.03.2010 um 00:34 Uhr von ridgeback
micelwelt,
könntest Du, nur man sollte überlegen ob es klug ist.
Wie sieht denn der AV aus, befristet mit vorgeschalteter Probezeit ........
Erstellt am 20.03.2010 um 09:24 Uhr von wahlvst
Also,
ist der AN am letzten Tag der Wahl 6 Monate im Betrieb ist er wählbar. Weiter, trifft dieses zu und er kandidiert für den BR hat er erst einmal den besonderen Kündigungsschutz § 15 KSchG als Wahlbewerber. Dieses bedeutet, dass der AG diesen NICHT mit einer Frist von 14 Tagen ohen Angabe von Gründen kündigen kann. Denn Wahlbewerber sind nicht ordentlich kündbar. Es ist nur die EINE Vorraussetzung zu erfüllen, am letzten Tag der Stimmabgabe 6 Monate Betriebszugehörigkeit.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für WV, also wenn ein AN in den ersten 6 Monate (Probezeit) WV wird/ist, ist er auch nicht ordentlich kündbar. Es ist also in beiden Fällen nur darauf zu achten, dass dieses nicht am 1. Tag des Beginns der Arbeit erfolgt, dann kommt er mit diesem besonderen Kündigungsschutz über die Zeit der ersten 6 Monate hinaus.
Fazit: Letzter Tage der geplanten Wahl/ Stimmabgabe > = 6 Monate, also Wahlbewerber u.U. auch auf eigener Liste mit den notwenigen Stützunterschirften und es besteht Kündigungsschutz ge. § 15 KSchG als Wahlbewerber.
Erstellt am 20.03.2010 um 10:05 Uhr von Kölner
@wahlvst
Deine Ausführungen in Ehren...aber hier war die Frage nach dem passiven Wahlrecht in der Probezeit. Und diese ist regelmäßig in der Probezeit nicht vorhanden.
Erstellt am 20.03.2010 um 11:26 Uhr von wahlvst
@Kölner
Deine Ausführungen in Ehren...
...aber lese bitte meine Antwort doch einmal genau. Ich habe ja bewusst geschrieben, dass am letzten Tag der Stimmabgabe die Betriebszugehörigkeit 6 Monate betragen muss. Denn dann hat der AN das PASSIVE Wahlrecht!!!
Denn sobald der AN & (sechs) Monate dem betrieb angehört hat er dass passive Wahlrecht. Gehört er also am letzten Tag des Wahl/ der Stimmabgabe 6 Monate dem Betrieb an, hat er dass passive Wahlrecht mit allen Rechten.
PS: Diese Antwort wurde so auch von einem RA für Arbeitsrecht bestätigt. Wenn er also ein Liste (Wahlbewerbung) abgibt, muss der WV prüfen ob am letzten Tag der Stimmabgabe das passive Wahlrecht besteht, also die 6 Monate Betriebszugehörigkeit, wenn ja ist die Liste OK und muss zugelassen werden. Alles anere wäre ein grober Wahlfehler mit den dann möglichen Folgen.
Aber mir ist bekannt, dass die meisten WV leider immer davon ausgehen und handeln, ob bei der Abgabe der Liste die 6 Monate vorhanden sind. Doch dafür gibt es keine Rechtegrundlage.
Also einfach einmal den § 8 Abs. 1 , Satz1 BetrVG richtig lesen. Er ist mit erreichen des Tages der Erfüllung der & Monate wählbar. Ist dieses noch ein Wahltag ist er wählbar! Eiegentlich ganz einfach.
Auch dieser Satz der Kommentierung ist einmal von vielen genauer zu lesen und zu beachten:
Eine kleinliche Beurteilung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist schon deswegen nicht angebracht (GK-Kreutz, a. a. O.).
Die für das passive Wahlrecht notwendige sechsmonatige Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Der Fristbeginn ist nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB der erste Tag der Betriebszugehörigkeit. Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages des sechsten Monats, der dem Tag vorangeht, der dem Fristbeginn entspricht. Ist beispielsweise ein AN am 1. September in den Betrieb eingetreten, tritt die Vollendung der Sechsmonatsfrist der Betriebszugehörigkeit am 28. Februar (in Schaltjahren am 29. Februar) ein. Der AN ist somit am 1. März des dem Betriebseintritt folgenden Jahres wählbar.
Die Fragestelllung war ja!!!
--->> Mich interessiert, ob ich mich als Kandidat zur Wahl des Betreibsrats aufstellen lassen kann, wenn ich mich noch in der Probezeit befinde.
Also, gibt es nur eine richtige Antwort, JA, wenn du am letzten Tag der Stimmabgabe 6 Monate dem Betrieb angehörst!!!!
Erstellt am 20.03.2010 um 11:35 Uhr von Kölner
@wahlvst
Oh, das wusste ich alles nicht. ;-)
Aber der Fragesteller war auch sehr ungenau. Bei Lichte betrachtet hast Du also recht, nur: Ist das die Antwort, die der Fragestellung weiterhilft? Einigen wir uns auf ein 'VIELLEICHT'?
Erstellt am 22.03.2010 um 10:57 Uhr von Leica
Hallo Micelwelt.....
Nur zur Anmerkung.... Natürlich hast Du Kündigungsschutz... aber solltest Du wirklich gewählt werden, ändert sich Nichts an Deiner Probezeit.. Wenn die Gl keinen neuen Vertrag macht, bist Du mit Ende des Geschechens raus aus der ganzen Geschichte.... würde es Dir also nicht unbedingt raten.....