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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit

P
Patrizia
Nov 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und hoffe das Ihr mir weiterhelfen könnt.

Folgendes Fallbeispiel habe ich aus dem Internet gezogen:

Beispiel: Fa. mit 49 Beschäftigten, davon 30 Männer und 19 Frauen. Nach § 9 BetrVG besteht der BR aus 3 Mitgliedern.

30 :1 = 30 19:1 = 19 30 :2 = 15 19:2 = 9,5 30 :3 = 10 19:3 = 6,33

Somit fallen 2 Sitze auf den Mann und ein Sitz auf die Frau.

Soweit, so gut. Bis hierhin ist alles kar, aber dann folgte noch folgender Text, der für mich nicht so recht verständlich ist !!!

Folgendes wurde geschrieben: Sollten auf das Geschlecht in der Minderheit nach der Stimmabgabe mehr Stimmen entfallen, als für einen Sitz benötigt werden, so erhält es entsprechend der Anzahl der Stimmen mehr Sitze als den garantierten einen Sitz, soweit genug Mitglieder des Geschlechts in der Minderheit kandidieren und am Ende die Wahl auch annehmen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, ob dieser Sitz dem Minderheitengeschlecht zufällt oder nicht.

Mhhh.... wann genau würden den Frauen jetzt noch eine weiter Stimme zufallen. Ich verstehe nicht so ganz was damit gemeint ist. Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

mfg Patrizia

1.41307

Community-Antworten (7)

K
knorr

16.03.2010 um 15:21 Uhr

@Patrizia

dann, wenn der zweite Quotient bei den Frauen mindestens 15,1 wäre, also höher als die 15 bei den Männern.

Kann aber bei Euch ja so nicht sein. Du hast das schon richtig gerechnet.

D
DonJohnson

16.03.2010 um 15:49 Uhr

@knorr Nö, das ist nicht gemeint.

@Patrizia *Sollten auf das Geschlecht in der Minderheit nach der Stimmabgabe mehr Stimmen entfallen, als für einen Sitz benötigt werden, so erhält es entsprechend der Anzahl der Stimmen mehr Sitze als den garantierten einen Sitz, * Das bedeutet nicht anderes, dass wenn z.B. zwei Frauen unter den drei am meisten gewählten sind, bekommen die Frauen zwei Sitze. Die Minderheitenquote bedeutet die MINDEST Sitzzahl, nicht die HÖCHST Sitzzahl...

P
Patrizia

16.03.2010 um 15:49 Uhr

Hallo Knorr,

erst einmal Danke für deine schnelle Antwort. Ja, Deine Antwort ist mir schon klar, aber ich meine doch, wie kann eine Frau noch eine weiter Stimme bekommen, NACH DEN WAHLEN, siehe Text. Das ist mir nicht ganz klar.

Gruß Patrizia

Z
zwietsch

16.03.2010 um 16:00 Uhr

die grundsätzliche berechnung der mindestsitze hast du richtig gemacht. die drei höchstzahlen sind 30, 19 und 15 - somit 2 männer (30 und 15) und 1 frau (19).

was da noch im wahlausschreiben (?) stand sagt wohl folgendes aus: garantiert ist auf jeden fall 1 sitz für die frauen. sagt ja das gesetz. werden aber mehr frauen direkt in den BR gewählt, dann kann es durchaus sein, dass auch zwei oder drei reinkommen!

beispiel (persönlichkeitswahl): frau1 erhält 25 stimmen frau2 erhält 23 stimmen frau3 erhält 18 stimmen mann1 erhält 17 stimmen ...dann sind es sogar 3 frauen im BR!

D
DonJohnson

16.03.2010 um 16:09 Uhr

@zwietsch Schade, dein Beispiel ist falsch - dann wären 5 BRM zu wählen, Weiterhin sollte man sich als BR bei der Größe echt Gedanken machen, ob man eventuell doch lieber das "normale Wahlverfahren" anwendet (was selbstverständlich eine Persönlichkeitswahl nicht ausschließen würe, wenn denn...) ;-)))

P
Patrizia

16.03.2010 um 16:12 Uhr

Ersteinmal danke für Eure Antworten. Was ich aber nicht so ganz verstehe ... Für was gibt es dann das d'Hondtschen Höchstzahlensystem !! Dann kann man ja einfach nach dem Mehrheitswahlrecht wählen !! Der, der die höchsten Anzahlen der Stimmen hat kommt in den BR.

Das Höchstzahlensystem sagt ja eigentlich etwas anderes..

D
DonJohnson

16.03.2010 um 16:23 Uhr

@Patrizia Für euch ist de Hondt wichtig um das Geschlecht in der Minderheit zu bestimmen und für ncihts anderes. Nur für das "normale Wahlverfahren" kommt es bei mehr als einer Liste zur Auszählung na de Hondt...

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