Wir haben einen BR mit 5 Mitgliedern zu wählen und mit dem AG das vereinfachte Verfahren vereinbart. Wann kommt eine Listenwahl in Frage, wer "beantragt" ein solches Verfahren?
Bisher wurde Personenwahl praktiziert. Gewerkschaften spielen in der Fa. keine Rolle.

Ist das Mehrheitswahlrecht immer anzuwenden, auch wenn die Fa. 51 bis 100 Wahlberechtigte hat (vereinfachtes Verfahren nur aufgrund Vereinbarung)?