Erstellt am 08.03.2010 um 19:16 Uhr von peters
"Wann und wie kann ich dann eine eigene Wahlliste (damit Listenwahlen stattfinden) aufstellen ?"
Genau das wird dann morgen im Wahlausschreiben drinstehen. Nach Bekanntmachung hast du zwei Wochen Zeit, um eine Vorschlagsliste abzugeben. Wie diese aussehen muss, kannst du in der Wahlordnung nachlesen. Oder der Wahlvorstand stellt dir ein Formular für eine Liste zur Verfügung.
Weitere Einzelheiten kannst du in der Wahlordnung nachlesen. Auch diese muss der Wahlvorstand Jedem zur Verfügung stellen. Auch das steht im Wahlausschreiben drin mit Angabe des Ortes, wo sie im Betrieb zu finden ist. Eine Wahlordnung kannst du aber auch jederzeit im Internet finden - Goggle macht's möglich.
Und die Aussage "alle Listen, die nicht vom Wahlvorstand kommen, sind ungültig", würde ich mal stark anzweifeln. Schließlich heißt es Wahlvorstand und nicht Wahlverhinderungsvorstand.
Erstellt am 08.03.2010 um 19:27 Uhr von kepdbr
Alles reiner Schwachsinn!!
Es ist nicht die Aufgabe des WV Vorschlagslisten zu verteilen und eine Genehmigung brauchst du dafür auch nicht. Guckst du WO § 6 und auch die Kommentierung.
Theoretisch kannst du deine Liste auch auf einem weißen Blatt erstellen, sie muss halt nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechen ( fortlaufende Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Abteilung, Unterschrift+Stützunterschrifen=Urkunde, also tackern ) und einen passenden Listennamen brauchst du auch noch.
Der Zusatz eues WV stimmt gesetzlich auch überhaupt nicht, Der WV kann keine Listen nur auf Grund der Tatsache einer "Nichtgenehmigung" für ungültig erklären. Das Gesetz schreibt eindeutig vor, wann eine Liste ungültig ist.
Wenn der WV sich weiter quer stellt, nach einem Hinweis § 19 WO einer Wahlanfechtung bzw. Nichtigkeit wird dieser sicher einlenken.