Alte Frage - Unterzeichner der Vorschlagsliste
Nochmals zu dieser Frage... Hallo,
wer kann mir bei folgender Frage helfen.
Im § 6 der Wahlordnung heißt es: "Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter ... Erstellt am 06.03.2010 um 22:05 Uhr von Alexa 7 Antworten
Natürlich ist der erste Stützunterschriftleistende gemeint und nicht der Kandidat, der nur seine Kandidatur bestätigt. Sollte das ein mit dem anderen identisch sein, dann ist das so - dies wiederum ist aber nicht zwangsläufig so!
Community-Antworten (21)
07.03.2010 um 19:14 Uhr
Hätte auch hier hin gepasst: Betriebsratswahl Fortsetzung => Alexa, Antwort für peters
LAG Hamm:LAG Hamm 5. 1. 79 – 3 TaBV 116/78, das sogar davon ausgeht, die mit der Unterschrift erklärte Bereitschaft zur Kandidatur beinhalte auch die Erklärung, diesen Vorschlag zu unterstützen, so dass die sich auf die Bereitschaft zur Kandidatur beziehende Unterschrift des Bewerbers bei der Ermittlung der Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stützunterschriften mitzuzählen sei.
07.03.2010 um 19:20 Uhr
Kölner, was machst du aber, wenn der Stüzer seinen Unterschrift zurück zieht????????? Putzer
07.03.2010 um 19:32 Uhr
Kölner, Kommentar Haufe; Der Wahlvorschlag darf mit einem Kennwort versehen werden. Auch Gewerkschaftsnamen sind zulässig, soweit sie angesichts der vorgeschlagenen Kandidaten zutreffen. Wird der Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, bezeichnet ihn der Wahlvorstand mit den Familien- und Vornamen der ersten beiden Kandidaten, § 36 Abs. 5 S. 2, § 7 Abs. 2 WOBetrVG.
07.03.2010 um 19:37 Uhr
Hallo ridgeback, also hießen wir dann Hund, ridgeback; Osnabrück, Lotte??? Toller Name.... Aber das sagt ja noch nichts über den Listenvertreter aus?
07.03.2010 um 19:46 Uhr
Hallo Lotte, Der Listenvertreter ist, entweder in der Vorschlagsliste so bezeichnet oder hilfsweise der Erstunterzeichner der Vorschlagsliste. Und nicht der 1. Stützer.
07.03.2010 um 19:56 Uhr
@Kölner, so sehe ich das auch. Auch wenn ich es bis vor Kurzem auch noch anders gesehen hätte, aber ein Seminar hat uns aufgeklärt.
@Nicoline,
deine Argumente überzeugen mich nicht. Warum sollte der Gesetzgeber ausdrücklich schreiben "...die oder der an erster Stelle Unterzeichnete...", wenn er aber in Wirklichkeit den ersten Bewerber meint?
Dass ein LAG der Ansicht ist, man könne "sogar" die Unterschrift eines Bewerbers auch als Stützunterschrift zählen, hebelt meines Erachtens den §6 der WO nicht aus.
@ridgeback, Kennwort ist was Anderes als Listenvertreter.
Im Übrigen bin ich der Meinung, die Listenersteller sollten nicht so schreibfaul sein und gefälligst dezidiert ein Kennwort und einen Listenvertreter angeben, damit wir hier nicht endlos rätslen müssen. ;-)
07.03.2010 um 19:57 Uhr
ridgeback, Hut ab, entlich einer der sein Wissen weiter gibt!!!!!!!!!! Putzer
07.03.2010 um 20:14 Uhr
@putzer Kann er das? Wohl nicht!
@ridgeback Haufe ist ja schon bekannt für seine eigenen Ansichten und Theorien...
07.03.2010 um 20:20 Uhr
peters, deine Argumente überzeugen mich nicht. Tja, das ist manchmal so, aber ich kann damit leben, jedem seine Meinung!
07.03.2010 um 20:23 Uhr
@Kölner, wenn ich WO BetrVG, § 7.2 nehme erscheint es mir doch sehr unwahrscheinlich das hier ein Stützer unterrichtet wird.
07.03.2010 um 20:38 Uhr
07.03.2010 um 20:39 Uhr
@ridgeback
§28 WO (und Andere): "...dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet (!) sein müssen;..."
In sämtlichen Paragraphen , in denen es um die Stützunterschriften geht, wird von "unterzeichnen" gesprochen, und jetzt plötzlich sollen damit die Bewerber gemeint sein ???
Ansonsten halte ich es mit Nicoline ("...jedem seine Meinung...") und belasse es jetzt dabei.
07.03.2010 um 20:43 Uhr
Jedem seine Meinung... ist ja süss... Und was ist, wenn der falsche, angebliche Listenvertreter vom WV geladen wird?
07.03.2010 um 20:50 Uhr
@Immmie,
dann muss der jeweilige WV damit klarkommen. Ich denke, ich sehe die Sache so wie sie in deinem Link beschrieben ist. Aber was wollen wir machen, wenn es andere Meinungen gibt? Streiten ? Nöö, dazu bin ich viel zu friedlich. ;-)
Und selbst Gerichte haben manchmal unterschiedliche Ansichten. Dann dürfen wir die auch mal haben.
07.03.2010 um 20:51 Uhr
Streiten?-Never!
07.03.2010 um 20:54 Uhr
Angenommen der 1. Stützer könnte listenvertreter sein. Wäre dieser berechtigt????
- ..... berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.
- Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
- ...bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
- ...dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen (§ 6 IV 2 WO).
und, und, und.................
07.03.2010 um 20:58 Uhr
@ridgeback
Ja.
Wenn die Verantwortlichen für die Liste das nicht wollen, dann sollen sie bitte einen Listenverantwortlichen an die dafür vorgesehene Stelle schreiben.
07.03.2010 um 21:22 Uhr
@all Genau das, was ridgeback hinsichtlich der Berechtigungen schreibt KANN nur auf den Initiator der Liste (eben dem 1. Stützunterschriftleister) zutreffen.
07.03.2010 um 21:29 Uhr
Kölner, (eben dem 1. Stützunterschriftleister) sag ich doch! Und schon wieder schieß ich aus derselben Pistole, tut mir ja (gar nicht) leid, PUTZER!
07.03.2010 um 21:34 Uhr
Ähm...welche Meinung ist das jetzt?:-)
08.03.2010 um 10:18 Uhr
Guten Morgen, wenn ich mir die RN 35 - 38 des DKK unter § 6 WO durchlese, dann finde ich dort nur, dass der Listenvertreter wahlberechtigt sein muss, wenn es sich um eine Liste handelt, die nicht von der Gewerkschaft unterstützt wird. Bei einer Liste, die von der Gewerkschaft unterstützt wird, muss der Listenvertreter nicht mal dem Betrieb angehören. Also muss es sich beim Listenvertreter m. E. keinesfalls um einen Kandidaten handeln.
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