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Betriebsratswahl - was bedeutet Unterzeichner der Vorschlagsliste?

A
Alexa
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wer kann mir bei folgender Frage helfen.

Im § 6 der Wahlordnung heißt es: "Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen."

Wer ist mit Unterzeichner gemeint: die Bewerber (sprich Kandidaten) oder die Unterstützer einer Liste (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)?

Danke und viele Grüße

Alexandra

1.53907

Community-Antworten (7)

N
nicoline

06.03.2010 um 23:10 Uhr

Alexa, Wer ist mit Unterzeichner gemeint: die Bewerber (sprich Kandidaten) oder die Unterstützer einer Liste (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes)? Der an erster Stelle eingetragene Bewerber ist der erste Unterzeichner dieser Liste und mit seiner Unterschrift zum Einverständnis der Kandidatur unterstützt er im Zweifel auch gleichzeitig die Liste.

R
ridgeback

06.03.2010 um 23:11 Uhr

Alexa, "Unterzeichner der Vorschlagsliste" der Kandidat (Bewerber)

N
nicoline

06.03.2010 um 23:25 Uhr

R
ridgeback

07.03.2010 um 09:30 Uhr

nicoline, mag sein. Ich so; Der Listenvertreter - entweder in der Vorschlagsliste so bezeichnet oder hilfsweise der Erstunterzeichner der Vorschlagsliste.

N
nicoline

07.03.2010 um 09:42 Uhr

ridgeback, da bin ich ganz bei Dir! ;-))

I
Immie

07.03.2010 um 10:04 Uhr

...na gut, wie auch immer, mir ist jedenfalls noch nie zu Ohren gekommen, dass die WO so ausgelegt wird, dass der erste unterzeichnende Stützunterschriftler (außer Kandidaten) zum Listensprecher wird...

Mir schon;-)

P
peters

07.03.2010 um 11:23 Uhr

Mir ist auch Vieles noch nie zu Ohren gekommen und trotzdem kann es stimmen.

Es ist ja ein Unterschied, ob es um den Namen der Liste geht oder um den Listenführer. Beim Namen der Liste nimmt der WV, wenn kein Name angegeben ist, die Namen der beiden ersten Bewerber.

WO §7: "(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen."

Was den Listenführer betrifft, heißt es in §6 eindeutig: "(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen."

Und zudem ist in §27 bei den von Gewerkschaften eingereichten Listen eindeutig angegeben: "(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen."

Also geht die WO auch hier davon aus, dass der Unterzeichnete (=Stützunterschrift) der Listenführer wird, solange kein anderer angegeben ist.

Und zudem: wie begründet sich die Annahme, dass die Einverständniserklärung eines Bewerbers gleichzeitig als Stützunterschrift zählt?

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