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BetrVG §38 freizustellende BR Mitglieder

J
Judith
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, §38 (2) BetrVG steht, die freizustellenden Mitglieder werden nach Beratung mit dem AG vom BR aus der Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Heißt das, Beratung bezieht sich auf die Anzahl der Freistellungen nach §38(1)? Die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bei 2 Freistellungen und 2 Listen das jede Liste den Anspruch auf 1 Freistellung hat, wenn sich von jeder Liste einer zur Wahl stellt ? Oder wie genau ist das zu verstehen? Danke

2.29702

Community-Antworten (2)

P
Petrus

05.03.2010 um 14:51 Uhr

Listen spielen hier offiziel keine Rolle... Für die Freistellungen kann es mehrere Vorschläge geben (die natürlich mehrere NAmen enthalten können). Über diese Vorschläge wird abgestimmt - und dann kommt das Verfahren nach d'Hondt zur Anwendung. Je nach Stimmenzahl kommen dann die Freigestellten vom gleichen Vorschlag oder von verschiedenen...

N
nicoline

05.03.2010 um 15:23 Uhr

Judith, Heißt das, Beratung bezieht sich auf die Anzahl der Freistellungen nach §38(1)? Nein, die Mindestzahl ist im Gesetz festgelegt. Aber:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 38 BetrVG, Beratung mit dem Arbeitgeber

Der BR ist verpflichtet, vor seiner endgültigen Entscheidung mit dem AG über die Freistellungen zu beraten. Die Beratung hat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit dem gesamten BR zu erfolgen, zu der der AG rechtzeitig einzuladen ist (BAG 29. 4. 92, NZA 93, 329 = AuR 93, 87, Ls.; Bopp, S. 114; Fitting, Rn. 45; HSWGN-Glock, Rn. 26; WP-Kreft, Rn. 15; Richardi-Thüsing, Rn. 27; ErfK-Eisemann, Rn. 7; vgl. auch § 29 Rn. 17 ff., § 33 Rn. 12 ff.; GK-Weber, Rn. 43 hält eine Behandlung in der monatlichen Besprechung nach § 74 Abs. 1 für ausreichend).

Beratungsgegenstand sind einerseits die Personen der freizustellenden BR-Mitglieder, andererseits, wenn der BR Freistellungen über die Mindeststaffel hinaus für erforderlich hält, die Zahl der Freistellungen (GL, Rn. 10). Dem AG soll durch die Anhörung Gelegenheit gegeben werden, auf die Berücksichtigung der betrieblichen Belange hinzuwirken.

Beschließt der BR über die Freistellung, ohne vorher den AG gehört zu haben, ist deswegen der Beschluss nicht unwirksam (LAG Nürnberg 19. 11. 97, AiB 98, 582 mit Anm. Kunz = BB 98, 427; Bopp, S. 114; ErfK-Eisemann, Rn. 7; Fitting, Rn. 46; GK-Weber, Rn. 45; WW, Rn. 12; a. A. GL, Rn. 10; HSWGN-Glock, Rn. 27; Richardi-Thüsing, Rn. 29; SWS, Rn. 22; ArbG Hagen 20. 12. 72, DB 73, 191). Die Nichtanhörung kann aber die Anfechtung der Wahl rechtfertigen (Fitting, a. a. O.). Die Beratung kann auch im Nachhinein stattfinden (Blanke/Trümner, BetrR 90, 25 [33]). Unterlässt der BR die Beratung mit dem AG, handelt er pflichtwidrig und kann ggf., wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 (vgl. hierzu § 23 Rn. 48 ff.) vorliegen, aufgelöst werden (vgl. Fitting, a. a. O.; GK-Weber, a. a. O.; Wlotzke/Preis, Rn. 16). Etwas anderes kann nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ausnahmsweise gelten, wenn der Betriebsrat die freizustellenden Betriebsratsmitglieder in der Vergangenheit stets ohne vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber gewählt hat und dies vom Arbeitgeber nicht beanstandet wurde (ArbG Köln 21. 2. 08, BB 08, 945). Der BR ist nicht verpflichtet, den vom AG geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen und kann folglich auch andere AN wählen, als die vom AG favorisierten (GK-Weber, Rn. 44). Dieser kann jedoch die ESt. nach Abs. 2 Satz 6 anrufen, wenn seine Einwände unberücksichtigt bleiben (Bopp, S. 115; Fitting, Rn. 57; vgl. im Übrigen Rn. 45 ff.).

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