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Hallo zusammen - Listenwahl Frist zum Nachbessern

G
gasti
Nov 2016 bearbeitet

Folgende frage möchte ich gerne beantwortet haben. Wenn es geht doch bitte mit § wo ich diese auch ausdrucken kann. Folgendes Problem: BR Listenwahl ( is Sch.... weiß ich auch aber läßt sich nicht ändern ) Der Listenführer bekommt die Liste am Mittwoch wieder zum Nachbessern. Die Frist hierfür ist 3 Tage. D.h. die 3 Tage laufen ab Donnerstag. Jetzt zu meiner Frage. Zählt der Samstag mit zu der Frist obwohl im Betrieb zwar gearbeitet wird aber der Wahlvorstand nicht im Hause ist???

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Community-Antworten (2)

R
Rattle

05.03.2010 um 07:28 Uhr

@gasti

es heisst ja "Arbeitstage", kannst du in der wahlordnung nachlesen (blauer button oben links), lesen musst du schon selbst :-)

mfg

W
Werner

05.03.2010 um 07:37 Uhr

Moin, so einfach läßt sich die Frage nicht klären. Man bräuchte dazu einige Details zu eurer Arbeitszeit. Ich hoffe Nachfolgendes hilft Dir weiter. § 8 WO Ungültige Vorschlagslisten

(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,

1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, 3.die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,

1.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten bezeichnet sind, 2.wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, 3.wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.

Die Wahlordnung stellt bei der Fristbestimmung z.T. auf Arbeitstage ab, so z.B. in § 6 Abs. 6 und 8 WO, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 WO. Der Begriff des Arbeitstages ist nicht mit dem des Werktages gleichzusetzen. Werktage sind immer die Tage Montag bis Samstag einschließlich. Arbeitstag ist jeder Tag, an dem durch die ganz überwiegende Mehrzahl der Belegschaft im Betrieb gearbeitet wird, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonn- oder Feiertag handelt. Die Arbeit einzelner Abteilungen oder einzelner Arbeitnehmer reicht nicht aus, um einen Tag zum Arbeitstag zu machen, an dem auch Fristen ablaufen können. Das Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn die Arbeitszeit für mehr als 20 Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen ist.

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