Erstellt am 04.03.2010 um 09:07 Uhr von Kölner
@teddie
Der GBR ist dauerhaft gewählt und muss sich nicht neu konstituieren.
Erstellt am 04.03.2010 um 09:20 Uhr von Saxonia
Hallo, Teddie -
so ähnlich habe ich diese Frage vor nicht allzulanger Zeit hier und an anderer Stelle auch gestellt - das scheint ein schwieriges Thema zu sein. Ich hab nachgelesen und gerade mit einem Arbeitsrechtsanwalt gesprochen. So sehe ich das:
Gesamt- und Konzernbetriebsrat sind dauernde Gremien, also keine, die sich nach einer Amtsperiode wieder konstituieren. Sie bleiben einfach bestehen, nur die Mitglieder wechseln ggf.
Das heißt - und so steht es im Fitting-Kommentar - Vorsitzender und Stellvertreter des Gesamtbetriebsrats müssen wieder bestätigt / neu gewählt werden. Meine Ergänzung an der Stelle: Das sollte auf der ersten Gesamt- bzw. Konzernbetriebsratssitzung nach der Konstituierung des entdendenden BR geschehen. Sie behalten nicht automatisch ihr Amt.
Eingeladen werden die Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrats entspr. ihren Delegierungen - also aus den bereits neu konstituierten BR die neuen, aus den alten die alten. Im Gesamt- und auch im Konzernbetriebsrat gilt nicht die Regelung, die für die Betriebsratswahlen zutrifft und bestimmt, dass der alte BR noch bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt bleibt, auch wenn die Wahl schon durch ist.
Unser Anwalt hat uns den folgenden Rat gegeben, den ich aufgrund der möglichen Querelen im Konzernbetriebsrat gut finde: Wir sollten die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters für einen begrenzten Zeitraum vornehmen - bis das letzte zugehörige Gremium neu delegiert hat. Dann sollte die Wahl wiederholt werden. Ggf. muss das auch für den Konzernbetriebsausschuss so geschehen.
Gruß von Saxonia
Erstellt am 04.03.2010 um 10:20 Uhr von Scorpion
Wenn man die nächste ordentliche GBR-Sitzung so terminiert, dass sie nach der konstituierenden Sitzung des zuletzt gewählten örtlichen BRs stattfindet, geht man den ganzen Fragereien aus dem Weg und hat einen gesetzeskonformen Ablauf.