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Kollektivbestrafung - Wie jetzt weiter? § 84?( BR gibt es), Gegendarstellung?

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Roxxx
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ! Möchte gerne eure Meinung zu folgenden Vorkommniss hören: Ort : Filiale einer Handelkette Fakt: seit anfang des Jahres dürfen keine Zigarettenschachteln mit 17 Stück Inhalt mehr verkauft werden. Diese Schachteln wurden aussortiert und zum Auslieferungslager zurückgeschickt. Bei einer Kontrolle durch den Bezirksleiter wurden jetzt trotzdem solche Packungen im Regal entdeckt. Weder eine der drei Verkäuferinnen noch die Aushilfskraft sind sich bewust diese wieder aufgefüllt zu haben. Es ist auch nicht auszuschließen das diese Packungen mit einer neuen Lieferung zurück in den Laden gekommen sind. Wer sie aufgefüllt hat ist nicht zu klären. Folge: alle drei Verkäuferinnen haben eine Abmhnung bekommen (per Post). Ist eine Kollektivstrafe nicht verboten? Wie jetzt weiter? § 84?( BR gibt es), Gegendarstellung? Was meint ihr?

Gruß, Ro

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Community-Antworten (4)

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Pappnase

24.02.2010 um 09:51 Uhr

In jedem Fall sollte jede der drei Kolleginnen eine Gegendarstellung zur Abmahnung in die Personalakte abheften lassen. Dazu ist der AG verpflichtet. Ich weiß nicht, ob eine Abmahnung im Verdachtsfall überhaupt vor Gericht bestand hätte. Abmahnung heißt ja, wenn das gleiche "Vergehen" vom AN nochmal begangen wird, kann eine Kündigung folgen. Gewerkschaft einschalten!

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rolfo

24.02.2010 um 10:33 Uhr

Widerspruch genügt, Abmahnung wird erst in einem Kündigungsschutzprozess interessant. Dann muss der AG beweisen dass sie rechtmässig war

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peters

26.02.2010 um 02:27 Uhr

Eine Abmahnung muss eine konkrete (!) und nachweisbare (!) Schilderung des Sachverhaltes enthalten. Das ist meines Erachtens hier nicht gegeben, also würde ich der Sache eher gelassen entgegen sehen. Sollte es mal zu einer Kündigung kommen, kann die Abmahnung immer noch angefochten werden. Und nach einer gewissen Zeit wird es dem Chef noch schwerer fallen, einen Beweis zu bringen.

Sollten die Betroffenen einen Widerspruch schreiben, dann sollten sie darauf achten, dass ihre Aussagen sich nicht gegenseitig (oder andere Mitarbeiter) belasten. Außerdem könnte eine Gegendarstellung den Arbeitgeben anstacheln, nochmal gründlich zu recherchieren und dann könnte es einen MA belasten; aber dann leider nachweislich.

Meine Meinung: Widerspruch ist möglich, muss aber nicht unbedingt sein. Falls ja, dann sollten sie gut überlegt und untereinander abgestimmt sein.

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Roxxx

26.02.2010 um 03:06 Uhr

Hallo Peters, eben weil der Verstoß gegen die Anweisung nicht einer Konkreten Person zuzuordnen ist war ja meine Frage ob überhaupt alle drei eine Abmahnung bekommen können. In unseren Betrieb wäre so was mit einer mündlichen Verwarnung in der Art "das kommt mir nicht wieder vor" erledigt gewesen. Also den Schriebs abheften und abwarten.

Danke, Ro

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