Erstellt am 23.02.2010 um 12:16 Uhr von JoJoe
Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz haben Kandidaten, auch wenn diese nicht als BR gewählt werden, zur Betriebsratswahl ab Aufstellung des Wahlvorschlags und Auszählung des Wahlergebnisses Kündigungschutz von 6 Monaten. Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden!
Erstellt am 23.02.2010 um 14:56 Uhr von Bruno
Hallo,
hier ist Bruno nochmal ganz kurz!
Heißt das im Klartext, das der Mitarbeiter auf jeden Fall zur Wahl zugelassen ist, egal wann er in den kommenden 3 Wochen die Kündigungsschutzklage einreicht? Die Wahl findet ja am 8. März statt und die 3-Wochenfrist zur Klage würde erst am 15. März enden.Vielleicht noch-
mals bitte eine kurze Info.
Danke!!! BRUNO
Erstellt am 26.02.2010 um 13:55 Uhr von peters
Wann soll denn die Kündigung wirksam werden ?
Habt ihr denn schon einen Betriebsrat und wenn ja, hat der die Anhörung zur Kündigung bekommen ?
Ob der Kündigungsschutz für ihn als Kandidaten schon gilt, würde ich bezweifeln, da du schreibst, die Vorschlagsliste war zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgegeben. Aber das sollte der Kollege mit seinem Anwalt besprechen.
Erstellt am 26.02.2010 um 20:36 Uhr von peanuts
"Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz haben Kandidaten, auch wenn diese nicht als BR gewählt werden, zur Betriebsratswahl ab Aufstellung des Wahlvorschlags und Auszählung des Wahlergebnisses Kündigungschutz von 6 Monaten. "
Die Minimalvoraussetzung ist, dass dieser Wahlvorschlag zum Zeitpunkt der Kündigung bereits die erforderliche Mindestanzahl Stützunterschriften hatte. Dem ist nicht so ...
"Heißt das im Klartext, das der Mitarbeiter auf jeden Fall zur Wahl zugelassen ist, egal wann er in den kommenden 3 Wochen die Kündigungsschutzklage einreicht? "
Wenn zum 28.2. gekündigt wurde, hat dieser MA im Falle einer Kündigungsschutzklage ausschließlich das passive Wahlrecht. Er darf aber nicht wählen.