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Nochmals Personenwahl oder Listenwahl

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Rainii
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich hatte um 13:00 Uhr schon mal geschrieben und von euch auch Antworten erhalten die ich gerne beantworten würde. Doch leider komme ich - wieso auch immer - nicht mehr durch die Passwortkontrolle :-(( Daher einfach mal ein neues Schreiben.

Für die Antwort 3 kann ich sagen, das wohl das vereinfachte Wahlverfahren angestrebt wird. Falls es wichtig ist, unsere Mitarbeiterzahl liegt bei 89 Personen.

Wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe, müssten wir - wenn wir eine Personenwahl haben möchte - uns alle auf eine Liste setzen. Zusammen mit unseren schlimmsten Kollegen. Und nur dann, wenn es bei dieser einen Liste bleibt, können von den Wählern 5 Stimmen vergeben werden. Und wenn dann doch noch eine Liste auftaucht??? Stehe ich dann mit meinen bösen Kollegen auf einer Liste - womöglich an einer weit unten gelegenen Stelle und bin raus aus dem Rennen.

Danke für die Antworten LG Rainii

1.554012

Community-Antworten (12)

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rainerw

21.02.2010 um 17:55 Uhr

Genau so wird es sein.

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monalisa

21.02.2010 um 18:07 Uhr

@Rainii, was ergibt sich aus dieser Erkenntnis? Mach eine eigene Liste auf!

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Peanuts

21.02.2010 um 18:11 Uhr

"Für die Antwort 3 kann ich sagen, das wohl das vereinfachte Wahlverfahren angestrebt wird. Falls es wichtig ist, unsere Mitarbeiterzahl liegt bei 89 Personen."

Was heißt "angestrebt"? Entweder hat der WV die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens mit dem AG vereinbart oder nicht.

Das muss im Wahlausschreiben stehen. Wenn im vereinfachten WV gewählt wird, kann es definitiv keine Listenwahl geben.

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Rainii

21.02.2010 um 18:57 Uhr

Nochmal der Rainii:

Erstmal Danke für die Antworten.

Also, im Wahlausschreiben steht nichts vom vereinfachten Wahlverfahren. Es steht nur der Satz: "Die Wahl findet nach Grundsätzen der Mehrheitswahl statt, unabhängig von der Zahl der eingereichten Wahlvorschläge (§14 Abs.2 BetrVG)."

Jedoch auf dem Beiblatt von den Vordrucken für die Listen steht etwas vom vereinfachte Wahlverfahren.

Ist mit dem oberen Satz das vereinfachte Verfahren gemeint?

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Peanuts

21.02.2010 um 19:06 Uhr

\"Ist mit dem oberen Satz das vereinfachte Verfahren gemeint?\"

Gemeint vielleicht, aber nicht eindeutig erkennbar.

Welche Fristen sind im Wahlausschreiben angegeben?

Wie lange kann Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt werden? Welche Frist gilt für die Einreichung von Wahlvorschlägen?

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ridgeback

21.02.2010 um 19:13 Uhr

Rainii, beim Vereinfachten sind die §§ 14a und 36 BetrVG zu beachten.

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Rainii

21.02.2010 um 19:17 Uhr

Nochmal der Rainii:

Als Frist für Eisprüche gegen die Wählerliste sind 3 Tage genannt. ( Hört sich schon gut an )

Wahlvorschläge dürfen bis zum 16.3 eingereicht werden. Die Wahl ist am 24.3.

Ist es richtig, dass wenn es ein vereinfachtes Verfahren ist es trotz mehrer Listen nicht mehr in eine Listenwahl geändert werden kann?

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Peanuts

21.02.2010 um 19:49 Uhr

"Ist es richtig, dass wenn es ein vereinfachtes Verfahren ist es trotz mehrer listen nicht mehr in eine listenwahl geändert werden kann?"

Ja

Noch eine Frage. Ist der Hinweis auf den § 35 WO BetrVG erfolgt (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe)?

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Rainii

21.02.2010 um 20:05 Uhr

Hallo Peanuts,

vielen Dank für diese knifflige Lösungshilfe.

Also, es sind die §§ 36Abs.4 und 35WO in einem Satz erwähnt. Die schriftliche Stimmabgabe kann bis zu 19.3 beantragt werden.

LG Rainii

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Peanuts

21.02.2010 um 20:18 Uhr

Dann dürft Ihr wohl von der korrekten Anwendung des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens ausgehen.

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delagundula

21.02.2010 um 20:21 Uhr

@ Peanuts

müsste eine derartige Vereinbarung mit dem AG nicht veröffentlicht werden ? Insbesondere wenn zur Vereinbarung mit dem AG eine korrespondierende Willenserklärung erforderlich ist ? (nach 14a)

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ridgeback

21.02.2010 um 20:33 Uhr

delagundula,

die in § 37 vorgesehene Vereinbarung ist nicht erzwingbar. Eine bestimmte Form für die Vereinbarung sieht das Gesetz nicht vor. Es wird sich jedoch in aller Regel empfehlen, die Schriftform zu wählen bzw. bei einem mündlichen Einverständnis des AG eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorzunehmen. Ist die Vereinbarung einmal getroffen worden, kann sie nicht widerrufen werden. Schreibt Däubler Daraus ist nicht erkennbar, das sie öffentlich sein muß.

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