Erstellt am 21.02.2010 um 16:55 Uhr von rainerw
Erstellt am 21.02.2010 um 17:07 Uhr von MonaLisa
@Rainii,
was ergibt sich aus dieser Erkenntnis?
Mach eine eigene Liste auf!
Erstellt am 21.02.2010 um 17:11 Uhr von peanuts
"Für die Antwort 3 kann ich sagen, das wohl das vereinfachte Wahlverfahren angestrebt wird. Falls es wichtig ist, unsere Mitarbeiterzahl liegt bei 89 Personen."
Was heißt "angestrebt"? Entweder hat der WV die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens mit dem AG vereinbart oder nicht.
Das muss im Wahlausschreiben stehen. Wenn im vereinfachten WV gewählt wird, kann es definitiv keine Listenwahl geben.
Erstellt am 21.02.2010 um 17:57 Uhr von Rainii
Nochmal der Rainii:
Erstmal Danke für die Antworten.
Also, im Wahlausschreiben steht nichts vom vereinfachten Wahlverfahren. Es steht nur der Satz: "Die Wahl findet nach Grundsätzen der Mehrheitswahl statt, unabhängig von der Zahl der eingereichten Wahlvorschläge (§14 Abs.2 BetrVG)."
Jedoch auf dem Beiblatt von den Vordrucken für die Listen steht etwas vom vereinfachte Wahlverfahren.
Ist mit dem oberen Satz das vereinfachte Verfahren gemeint?
Erstellt am 21.02.2010 um 18:06 Uhr von peanuts
"Ist mit dem oberen Satz das vereinfachte Verfahren gemeint?"
Gemeint vielleicht, aber nicht eindeutig erkennbar.
Welche Fristen sind im Wahlausschreiben angegeben?
Wie lange kann Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt werden?
Welche Frist gilt für die Einreichung von Wahlvorschlägen?
Erstellt am 21.02.2010 um 18:13 Uhr von ridgeback
Rainii,
beim Vereinfachten sind die §§ 14a und 36 BetrVG zu beachten.
Erstellt am 21.02.2010 um 18:17 Uhr von Rainii
Nochmal der Rainii:
Als Frist für Eisprüche gegen die Wählerliste sind 3 Tage genannt. ( Hört sich schon gut an )
Wahlvorschläge dürfen bis zum 16.3 eingereicht werden. Die Wahl ist am 24.3.
Ist es richtig, dass wenn es ein vereinfachtes Verfahren ist es trotz mehrer Listen nicht mehr in eine Listenwahl geändert werden kann?
Erstellt am 21.02.2010 um 18:49 Uhr von peanuts
"Ist es richtig, dass wenn es ein vereinfachtes Verfahren ist es trotz mehrer listen nicht mehr in eine listenwahl geändert werden kann?"
Ja
Noch eine Frage. Ist der Hinweis auf den § 35 WO BetrVG erfolgt (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe)?
Erstellt am 21.02.2010 um 19:05 Uhr von Rainii
Hallo Peanuts,
vielen Dank für diese knifflige Lösungshilfe.
Also, es sind die §§ 36Abs.4 und 35WO in einem Satz erwähnt. Die schriftliche Stimmabgabe kann bis zu 19.3 beantragt werden.
LG Rainii
Erstellt am 21.02.2010 um 19:18 Uhr von peanuts
Dann dürft Ihr wohl von der korrekten Anwendung des vereinfachten einstufigen Wahlverfahrens ausgehen.
Erstellt am 21.02.2010 um 19:21 Uhr von delagundula
@ Peanuts
müsste eine derartige Vereinbarung mit dem AG nicht veröffentlicht werden ? Insbesondere wenn zur Vereinbarung mit dem AG eine korrespondierende Willenserklärung erforderlich ist ?
(nach 14a)
Erstellt am 21.02.2010 um 19:33 Uhr von ridgeback
delagundula,
die in § 37 vorgesehene Vereinbarung ist nicht erzwingbar. Eine bestimmte Form für die Vereinbarung sieht das Gesetz nicht vor. Es wird sich jedoch in aller Regel empfehlen, die Schriftform zu wählen bzw. bei einem mündlichen Einverständnis des AG eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorzunehmen. Ist die Vereinbarung einmal getroffen worden, kann sie nicht widerrufen werden.
Schreibt Däubler
Daraus ist nicht erkennbar, das sie öffentlich sein muß.