Erstellt am 19.02.2010 um 10:53 Uhr von nicoline
Janet,
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 11 BetrVG ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder Rn 4
Sinngemäße Anwendung
Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6). Es ist auch dann die Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren BR-Größe zu Grunde zu legen. Sind z. B. in einem Betrieb mit 21 wahlberechtigten AN zwar genügend wählbare AN vorhanden, stellen sich aber nur einer oder zwei für eine Kandidatur zur Verfügung, ist ein BR zu wählen, der aus einer Person besteht. Entsprechendes gilt, wenn die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt nicht ausreichend Wahlbewerber enthalten oder zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch nach erfolgter Wahl so viele gewählte Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. Auch in solchen Fällen ist § 11 sinngemäß anzuwenden (vgl. Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11).
Erstellt am 19.02.2010 um 10:53 Uhr von rolfo
Nach Ende der Nachfrist wird der BR auf die nächste Grösse reduziert, notfalls bis 1 BR.
Findet sich gar kein Kandidat gibt es keine BR Wahl. Der alte BR ist aus dem Amt.