Bundeswehr im Altenheim und BR
Hallo zusammen,
in unserem Altenheim sind heute zwei Soldaten zur Unterstützung bei den Coronatest an Besuchern und am Personal zu leisten.
Meine Frage wäre, in wie weit fällt dieses "BW-Personal" in die Zuständigkeit des BR? Ich habe mal gelern, das es maßgeblich ist, ob jemand "in den Arbeitsablauf integriert wird", was hier ja wohl der Fall ist. Die Soltaten sollen z.B. 21 Tage am Stück tätig sein, was sich mit unseren Dienstplänen wohl nicht möglich wäre. Mir ist bekannt, dass bei Amthilfe die Vorschriften des Entsendenden bestehen bleiben.
Community-Antworten (12)
05.02.2021 um 12:40 Uhr
Schaue doch mal in den § 5 BetrVG
05.02.2021 um 12:48 Uhr
Überhaupt nicht! Die Soldaten haben z. B kein Arbeitsverhältnis sondern ein Dienstverhältnis.
05.02.2021 um 12:52 Uhr
Ich ziehe meine Aussage zurück..
05.02.2021 um 15:37 Uhr
Soldaten unterliegen der "Soldatenarbeitszeitverordnung". Diese ist ähnlich wie bei Zivilisten.
In folgenden Fällen die gilt Soldatenarbeitszeitverodnung aber nicht:
Einsätze und einsatzgleiche Verpflichtungen, Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen dringender Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen, mehrtägigen Seefahrten, Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie Ausbildungen von Soldaten zur Vorbereitung von Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen und Fällen von Amtshilfe, Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen simuliert werden.
Und ich denke, da fällt die Tätigkeit bei euch drunter. Die Soldaten fallen ganz sicher nicht in die Zuständigkeit eures BR.
05.02.2021 um 19:01 Uhr
Und dennoch ist der örtl. BR auch für diese Soldaten zuständig.
06.02.2021 um 15:50 Uhr
Dummer hund wie kommst du darauf?
07.02.2021 um 00:47 Uhr
Wenn Beamte oder Soldaten zur Beschäftigung in ein Privatunternehmen "abgeordnet" werden, sind sie im Prinzip zwar Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG (siehe § 5 Abs. 1 BetrVG), verlieren diese Eigenschaft aber wieder, wenn sie nach den oben aufgeführten Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG in leitender Funktion tätig sind.
07.02.2021 um 10:35 Uhr
Sagt wer, steht wo?
07.02.2021 um 10:53 Uhr
07.02.2021 um 16:56 Uhr
Geht doch.
07.02.2021 um 22:26 Uhr
"verlieren diese Eigenschaft aber wieder, wenn sie nach den oben aufgeführten Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG in leitender Funktion tätig sind."
Ich habe erhebliche Zweifel, das die Soldaten "frei von Weisungen agieren" oder sonstwie "in leitender Funktion tätig sind".
08.02.2021 um 03:27 Uhr
@celestro Eben drum fallen sie wie Leiharbeiter oder Sonstige unter den Regelungen des BetrVG.
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