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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bundeswehr im Altenheim und BR

M
MaMoe2909
Feb 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserem Altenheim sind heute zwei Soldaten zur Unterstützung bei den Coronatest an Besuchern und am Personal zu leisten.

Meine Frage wäre, in wie weit fällt dieses "BW-Personal" in die Zuständigkeit des BR? Ich habe mal gelern, das es maßgeblich ist, ob jemand "in den Arbeitsablauf integriert wird", was hier ja wohl der Fall ist. Die Soltaten sollen z.B. 21 Tage am Stück tätig sein, was sich mit unseren Dienstplänen wohl nicht möglich wäre. Mir ist bekannt, dass bei Amthilfe die Vorschriften des Entsendenden bestehen bleiben.

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Community-Antworten (12)

K
krambambuli

05.02.2021 um 12:40 Uhr

Schaue doch mal in den § 5 BetrVG

B
BRHamburg

05.02.2021 um 12:48 Uhr

Überhaupt nicht! Die Soldaten haben z. B kein Arbeitsverhältnis sondern ein Dienstverhältnis.

B
BRHamburg

05.02.2021 um 12:52 Uhr

Ich ziehe meine Aussage zurück..

R
RudiRadeberger

05.02.2021 um 15:37 Uhr

Soldaten unterliegen der "Soldatenarbeitszeitverordnung". Diese ist ähnlich wie bei Zivilisten.

In folgenden Fällen die gilt Soldatenarbeitszeitverodnung aber nicht:

Einsätze und einsatzgleiche Verpflichtungen, Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen dringender Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen, mehrtägigen Seefahrten, Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie Ausbildungen von Soldaten zur Vorbereitung von Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen und Fällen von Amtshilfe, Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen simuliert werden.

Und ich denke, da fällt die Tätigkeit bei euch drunter. Die Soldaten fallen ganz sicher nicht in die Zuständigkeit eures BR.

D
DummerHund

05.02.2021 um 19:01 Uhr

Und dennoch ist der örtl. BR auch für diese Soldaten zuständig.

M
Moreno

06.02.2021 um 15:50 Uhr

Dummer hund wie kommst du darauf?

D
DummerHund

07.02.2021 um 00:47 Uhr

Wenn Beamte oder Soldaten zur Beschäftigung in ein Privatunternehmen "abgeordnet" werden, sind sie im Prinzip zwar Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG (siehe § 5 Abs. 1 BetrVG), verlieren diese Eigenschaft aber wieder, wenn sie nach den oben aufgeführten Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG in leitender Funktion tätig sind.

N
nicoline

07.02.2021 um 10:35 Uhr

Sagt wer, steht wo?

N
nicoline

07.02.2021 um 16:56 Uhr

Geht doch.

C
celestro

07.02.2021 um 22:26 Uhr

"verlieren diese Eigenschaft aber wieder, wenn sie nach den oben aufgeführten Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG in leitender Funktion tätig sind."

Ich habe erhebliche Zweifel, das die Soldaten "frei von Weisungen agieren" oder sonstwie "in leitender Funktion tätig sind".

D
DummerHund

08.02.2021 um 03:27 Uhr

@celestro Eben drum fallen sie wie Leiharbeiter oder Sonstige unter den Regelungen des BetrVG.

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