Erstellt am 09.02.2010 um 17:30 Uhr von mainpower
Hallo,
da Ihr noch keinen Wahlvorstand habt frage ich mich wie Ihr auf den Wahltermin 15.02. kommt?? Das klappt wohl nicht mehr. Es sind nämlich auch noch Fristen zu beachten.
Nachzulesen im der Wahlordnung.
Erstellt am 09.02.2010 um 21:11 Uhr von DerAlteHeini
canesmaior
Hier bemühen wir das BetrVG und zwar den § 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe.
Hier ist genau vorgegeben, dass in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt wird. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
Das wichtigste einer Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand. Dieser führt die Wahl durch und nennt auch die Termine. Wird eine Betriebsratswahl ohne einen ordentlich bestellten Wahlvorstand durchgeführt ist der so entstandene Betriebsrat nicht rechtmäßig im Amt und eine Antrag beim ArbG auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Betriebsratswahl dürfte erfolgreich sein.
Erstellt am 09.02.2010 um 22:25 Uhr von canesmaior
Selbstredend haben wir alle Maßnahmen zur Wahl des Wahlvorstandes der WO entsprechend und fristgerecht eingeleitet. Einladung zur Walversammlung ist formgerecht am 03.02. ausgehängt.
Nochmal die Frage: Können Wahlvorschläge für den BR ausschließlich erst auf der Wahlversammlung für den Wahlvorstand gemacht werden oder auch vorher? Wenn vorher, was sind die Formvorschriften? Wo bzw. an wen (da ja noch kein WV gewählt) und wie sind die Vorschläge dann einzureichen?
Erstellt am 09.02.2010 um 22:47 Uhr von rainerw
Lieber Herr Kollege canesmaior,
was da bei euch gelaufen ist ,ist einfach total falsch gelaufen. Führt ihr die Wahl jetzt Durch ist der BR unrechtmäßig im Amt. Ein Wahlausschreiben kann nur ein Wahlvorstand aushängen. Hier könnt ihr nicht erst ein Wahlausschreiben raushängen und dann einen Wahlvorstand wählen. Dann muß der Wahlvorstand erst mal ein Prozedere durchmachen (wie Wählerliste beantragen) und es sind Fristen einzuhalten, was ihr beileibe nicht getan habt. Fangt um Gottes willen noch mal von vorne an
Erstellt am 09.02.2010 um 23:29 Uhr von DonJohnson
@all
Vermutlich mache ich mich jetzt lächerlich (da echt null ahnung von Wahlen)...
ABER
beim verinfachten Wahlverfahren (wenn möglich) zwei Termine:
1. Wahlversammlung zur wahl des WV
2. Wahlversammlung zur Wahl des BR
Wo also ist hier das Problem? Bis auf, dass der WV den Termin bekannt gibt?
Erstellt am 10.02.2010 um 08:44 Uhr von Petrus
@rainer: Das sieht der Gesetzgeber anders. Das Prozedere hat der ArbGeb zu machen und die Vorlage zur Wählerliste den 3 einladenden Kollegen (!!!) zu übergeben. Der WV kriegt die Liste dann von den Einladenden und darf sie als Wahlerliste beschließen. (§28(2) WO)
Bitte beachten, dass das "vereinfachte Verfahren" nur schneller ist, aber nicht notwendigerweise einfacher! Das heißt nur so!
Erstellt am 10.02.2010 um 08:57 Uhr von canesmaior
Aaalso nochmal ganz von vorn. Bei uns ist alles total richtig gelaufen:
In unserem Kleinbetrieb haben wir noch keinen BR. Am 03.02. haben ich und zwei weitere Kollegen zur "Wahl des Wahlvorstandes zum Zweck der Gründung eines Betriebsrates" eingeladen. Termin derselben ist der 15.02. (Einladung kpl. konform mit Wahlordnung).
Somit haben wir bislang den Vorgaben des vereinfachten zweistufigen Wahlverfahrens entsprochen.
Soweit richtig? JA!
Frage: Wann können Wahlvorschläge für den BR abgegeben werden?
In der Wahlordnung heißt es daß Wahlvorschläge für den BR bis zum Ende der "Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes" gemacht werden können (§14a Abs. 2 BVG).
Das verstehe ich so: Wahlvorschläge für den Betriebsrat können nur auf der "Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes" abgegeben werden, nicht vorher und nicht nachher. Jedenfalls finde ich nichts mit einer anderen Aussage.
Wenn Wahlvorschläge für den Betriebsrat auch zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben werden dürfen: Was sind die Formvorschriften? Wo bzw. an wen (da ja noch kein WV gewählt) und wie sind die Vorschläge dann einzureichen?
Nochmal besten Dank an alle!