Erstellt am 08.02.2010 um 11:49 Uhr von Kölner
@renaBR
Ist google kaputt? Ist die Suchfunktion hier off?
Ja, kann er!
Erstellt am 08.02.2010 um 11:51 Uhr von VIONÄR
Erstellt am 08.02.2010 um 14:14 Uhr von Tanzbär
Das ist die Frage aller Fragen ... ;)
Erstellt am 08.02.2010 um 15:11 Uhr von vokuhila
Erstellt am 08.02.2010 um 18:21 Uhr von SteffenG
Dass dies möglich ist, haben wir ja hier von 2,8 Mio mehr oder weniger genervten Forenmitgliedern schon gehört! Vielleicht fällt ja doch noch irgend jemandem eine Antwort ein, die die Fragenden zur Quelle eures unerschöpflichen Wissens führen. Kann man das irgendwo nachlesen??
Erstellt am 08.02.2010 um 18:26 Uhr von peters
Mitglied oder Vorsitzender des Wahlvorstands darf jeder wahlberechtigte Beschäftigte werden.
Für den BR kandidieren darf auch jeder (passiv) wahlberechtigte Beschäftigte.
Wo ist das Problem ?
Erstellt am 08.02.2010 um 18:52 Uhr von BRmarineSgmbH
Ich finde auch das man ein Urteil braucht. Kann dieser Erwins noch mal antworten oder dieser Don Johnosn?
Erstellt am 08.02.2010 um 19:15 Uhr von nicoline
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat Rn 12
Dem WV können auch Mitglieder des noch amtierenden BR, der die Bestellung vorzunehmen hat, angehören (Fitting, Rn. 22). Es ist ebenso möglich, dass Bewerber für den neu zu wählenden BR Mitglieder des WV sind (BAG 12. 10. 76, AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972, 4. 10. 77, AP Nr. 2 zu § 18 BetrVG 1972;