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Quotenregelung Mitarbeiter je Betriebsbereiche

H
Heuschrecke
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum,

unser Unternehmen besteht aus verschiedenen operativen Bereichen, da der eine Bereich zahlenmäßig größer ist, haben Kollegen aus den anderen Bereichen oft kaum eine Chance gewählt zu werden. Zudem besteht die Gefahr, der Behinderung der betrieblichen Abläufe wenn die Betriebsratsmitglieder überwiegend aus einem Bereich sind und Sitzungen haben, dann fehlen die Kollegen.

Gibt es eine Quotenregelung zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe?

Ich denke daran, dass natürlich alle wie auf der Wahlliste erstmal zu Wahl zugelassen sind, aber im Nachhinein nur X Mitarbeiter aus Bereich A zum BRat zugelassen werden oder so?

Ich meine soetwas mal gehört zu haben finde aber nichts?Weiss da jemand mehr?

Viele Grüße

3.85807

Community-Antworten (7)

K
Kölner

08.02.2010 um 11:40 Uhr

@Heuschrecke Falsch gehört! Das Ergebnis eines Wahlsystem nennt man auch Demokratie!

B
braker

08.02.2010 um 11:40 Uhr

Eine Quotenregelung für verschiedene Bereiche gibt es nicht.

H
Heuschrecke

08.02.2010 um 11:56 Uhr

Die Frage ist, ob die "Soll" oder "Kann" Vorschrift des §15 Abs.1 ggf. zu einem Muss wird, wenn die Einhaltung der betrieblichen Abläufe gefährdet ist??

K
Kölner

08.02.2010 um 11:59 Uhr

Soll ist soll...

B
braker

08.02.2010 um 13:45 Uhr

Leute richtig Lesen ist eine Sache, die jeder kennen sollte. Was steht den da in §15 Abs. 1 "... soll sich möglichst..." also ist es keine Muss-Vorschrift und nicht mehr. Ich kann nicht Wörter, Satzteile oder Sätze so weglassen wie mir dann der Satz am besten passt.

Sorry, aber ich schließ mich den Kölner an.

E
Erwin

08.02.2010 um 14:02 Uhr

§ 15 BetrVG - I. Berücksichtigung der Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten (Abs. 1) Bearbeiter Schneider

Die Regelung ist nicht zwingend. Sie soll in erster Linie bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen beachtet werden; aber auch dem Wähler deutlich machen, dass sich der BR möglichst entsprechend der Organisation des Betriebs und der Struktur der Arbeitnehmerschaft zusammensetzen soll (zur Berücksichtigung der Geschlechter vgl. Abs. 2). Es hat auf die Gültigkeit der Wahl keinen Einfluss, wenn die Aufsteller von Wahlvorschlägen der Vorschrift des Abs. 1 nicht nachkommen; ebenso nicht, wenn bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen dem Abs. 1 zwar Rechnung getragen wird, das Wahlergebnis dem aber nicht entspricht.

Scheidet ein BR-Mitglied, das in einem bestimmten Organisationsbereich beschäftigt ist oder einer bestimmten Beschäftigungsart angehört, aus dem BR aus, kommen nicht Vertreter aus diesem Organisationsbereich bzw. aus der betreffenden Beschäftigungsart in den BR. Das Nachrücken des Ersatzmitglieds bestimmt sich allein nach den Grundsätzen des § 25, sofern nicht bei dem Nachrücken die Mindestquote für das im Betrieb befindliche Minderheitengeschlecht zu beachten ist (vgl. Rn. 20).

Durch BR-Listen, also Listenwahl kann man hier ggf. Einfluss nehmen. Also jeder Bereich mit einer Liste antreten und dann jeweils die eingene Liste wählen, damit dürfte dann jeder Bereich ggf. mit mindestem 1 BRM vertreten sein.

Es ist eigentlich das Gleiche wie in der Politik, da habe es die "kleinen Parteien" auch oft schwerer das Sagen zu bekommen, es sei man überzeugt die Mehrheit.

Das Arbeiten mit Quoten würde die Wahl nicht nur anfechtbar machen, sondern nichtig. Das würde bedeuten = wie nicht gewählt und man könnte sofort wieder einen Wahlvorstand einsetzen.

L
Lotte

09.02.2010 um 08:56 Uhr

erwin, "Das Arbeiten mit Quoten würde die Wahl nicht nur anfechtbar machen, sondern nichtig. Das würde bedeuten = wie nicht gewählt und man könnte sofort wieder einen Wahlvorstand einsetzen."

Und der neue WV erklärt dann Kraft seines Amtes die alte Wahl für nichtig...???? Sag mal... Also manchmal denke ich: Einen erwin wünscht sich doch jeder in seinem Gremium...;-))

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