Erstellt am 05.02.2010 um 19:29 Uhr von erwin
ich sehe hier ein Problem, denn eine Rückkehr in den Betrieb ist ja nicht mehr gegeben/geplant. DAher würde ich diesen Fall mit ATZlern in der Freistellung vergleichen.
Als AG würde ich auf alle Fälle im Falle einer Kandidatur und Wahl so in einer Klage argumentieren, wenn die Freistellung unwiederrufbar vereinbart wurde.
Erstellt am 05.02.2010 um 21:58 Uhr von kriegsrat
also jetzt nicht aus erfahrung, sondern nur aus gefälligkeit ;-))
du hast - wahrscheinlich - einen aufhebungsvertrag unterschrieben
der dich - wahrscheinlich- unwideruflich unter bezahlung der üblichen vergütung freistellt
welchen sinn hätte es, selbst wenn geklärt wäre, ob das möglich wäre, daß du dich als BR aufstellen lässt ?
Erstellt am 08.02.2010 um 19:20 Uhr von Quitte
Hallo Erwin, die Freistellung ist im Sozialplan zwar vereinbart aber mit einem Zusatz "bei Bedarf kann der Arbeitnehmer zur erbringung einer Arbeitsleistung aufgefordert werden" Ist eine Standardvormulierung. Also immer noch nicht eindeutig ob ja oder eher nein.
Hallo Kriegsrat, ich habe keinen Aufhebungsvertrag unterschrieben sondern einen Sozialplan. Durch meine Kandidatur könnte ich einige Wählerstimmen undd somit Mandate für unsere Liste holen. Nach der Wahl würde ich mein Mandat nicht annehmen, mein mandat geht an einen Nachrücker, wir hätten aber mehr Mandate geholt als ohne meinem Namen auf der Liste. ich möcht nur wissen ob mein Vorgehen Rechtens ist oder angreifbar!?
Erstellt am 08.02.2010 um 19:35 Uhr von Lotte
Hallo Quitte,
die Kommentierung von Däubler zum BetrVG ist da eigentlich eindeutig: Es geht!