Erstellt am 04.02.2010 um 11:29 Uhr von Werner
Moin Vampire,
neben den Vorschriften für Arbeitsschutz sind bei der Einrichtung bzw. Änderung von Arbeitsplätzen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 90, 91 BetrVG.
Diese betreffen:
*Neu- und Umbauten von betrieblichen Räumen,
*Technische Anlagen aller Art,
*Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe,
*Die Gestaltung der Arbeitsplätze selbst.
Erstellt am 04.02.2010 um 11:31 Uhr von Vampire
Moin Werner,
danke für die schnelle Info!
Demnach trifft keine Mitbestimmung sondern nur Mitwirkungsrecht zu? Habe ich das richtig verstanden?
Sorry der Nachfrage!
Grüße
Erstellt am 04.02.2010 um 11:39 Uhr von Werner
ich sehe das so da die zitierten §§ eindeutig darauf verweisen.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Weiterhin hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Wenn Arbeitnehmer durch eine den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich widersprechende Änderung bei der Arbeitsplatzgestaltung in besonderer Weise belastet, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen und notfalls über die Einigungsstelle erzwingen (§ 91 BetrVG).
Erstellt am 04.02.2010 um 11:48 Uhr von Vampire
Mhm ... ok ... ich sehe das auch so ...
Also nur Unterrichtungs- und Beratungsrecht damit rechtzeitig Vorschläge bzw. Bedenken ausgesprochen werden können!
Mitbestimmung nach §91 nur wenn die Änderungen die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belasten ...
Ok, dann mal ran an die Arbeit!
Grüße und vielen Dank!
Erstellt am 04.02.2010 um 12:00 Uhr von Werner
Erstellt am 04.02.2010 um 12:12 Uhr von kriegsrat
eventuell könnte man noch die §§ 111 betrVg und folgende heranziehen :
vielleicht wäre punkt 4 oder 5 einschlägig
-grundlegende änderung der betriebsorganisation
-einführung grundlegend neuer arbeitsmethoden
müsste man aber erst überprüfen, ob das passen könnte
auch in bezug darauf, ob "wesentliche nachteile" entstehen KÖNNTEN
und deshalb ein interessenausgleich/sozialplan zu erstellen wäre
Erstellt am 04.02.2010 um 13:35 Uhr von Vampire
Hallo,
ich nochmal:
Kurze Zusammenfassung:
Mitbestimmung der Einführung eines Großraumbüros - NEIN!
Mitbestimmung bei der Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen bei der Durchführung - JA!
So, richtig?
Grüße und 1.000 Dank ...
Erstellt am 04.02.2010 um 13:48 Uhr von kriegsrat
vampire, du möchtest es gern einfach haben, gell ?;-)
falls der 111er einschlägig wäre, könntet ihr die einführung des großraumbüros zur not über einstweilige verfügung verhindern, solange nicht "versucht" wurde, ein interessenausgleich zu vereinbaren
aber das willst du ja nicht wissen.............
Erstellt am 04.02.2010 um 13:58 Uhr von Vampire
Nee einfach haben möchte ich es nicht!!! (Schade der Unterstellung)
Ich möchte nur sicher gehen, dass ich hier nicht die Welle von wegen Mitbestimmung bei der Einführung mache und im Anschluss daran kommt der Rechtverdreher des Unternehmens bzw. der Unternehmer selbst und sagt, dass ich Mummpitz erzähle, weil die Mitbestimmung erst bei der Durchführung eintritt ... Das ist fernab von "einfach haben" ...
Ich fragte nur nochmal nach (wenn es denn erlaubt ist, sonst lasse ich es einfach), um nicht wie ein Ochs vor'm Berg vor meinen Kolleginnen und Kollegen zu stehen ... no more no less ...
Aber schön, dass Du vom Gegenteil ausgehst ...
Erstellt am 04.02.2010 um 14:54 Uhr von kriegsrat
deine antwort zeigt mir nur, daß du nicht im ansatz begriffen hast, welche möglichkeiten dir der 111er bieten könnte......
rumzicken und zurückkeifen könnt ihr alle gut
so einfach wie es bei dir ist, dich von der sachebene auf die emotionsebene zu bringen,
hat dein AG wohl leichtes spiel um euch das vorzusetzen, was er haben will
na dann stümpert mal schön......................
Erstellt am 04.02.2010 um 15:53 Uhr von Vampire
Lieber Herr Kriegsrat,
wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch hinaus!
Ich frage mich wer rumzickt, wenn er Kommentare wie (ich zitiere)
- vampire, du möchtest es gern einfach haben, gell ?;-) oder
- aber das willst du ja nicht wissen.............
abgibt ...
Also lass die Kirche mal im Dorf in Bezug auf Sach- und Emotionsebene ... Wer im Glashaus sitzt, gelle ...
FRIEDEN?
Erstellt am 04.02.2010 um 16:58 Uhr von kriegsrat
"wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch hinaus!"
lieblingsspruch von leuten, die lieber nur "reagieren" statt "agieren"
also bist du leicht manipulierbar ? dann bist du ein leichter gegner bei verhandlungen
klar frieden, wir hatten nie krieg .-))
Erstellt am 04.02.2010 um 17:15 Uhr von rainerw
Aber dennoch hat kriegsrat nicht unrecht. Ermittel die größe des Betriebes und dann die Grösse der betreffenden Personen von der Maßnahme und tuhe Dir den 111er mal in seiner Kommentierung zu gemüte. Erstaunlich was dabei rauskommen kann
Erstellt am 04.02.2010 um 19:03 Uhr von Vampire
Ich habe ja nie gesagt bzw. geschrieben, dass er Unrecht hat. Es geht mir persönlich nur um das "wie" ... aber egal ...
Ich werde ihn mir morgen zu Gemüte führen ...
Danke nochmal ...
Grüße
Erstellt am 04.02.2010 um 19:13 Uhr von DonJohnson
@Vampire
Bleib ganz cool - kriegsrat ist ein sehr sehr guter und er meint es nciht böse, sonder will dich oder euch wach rütteln...
Manche mögen seine schroffe Art (ich im übrigen auch)...
Gruß
DJ
Erstellt am 04.02.2010 um 19:26 Uhr von Vampire
Mit "ihn zu Gemüte führen" meine ich den §111 ...