Erstellt am 02.02.2010 um 06:43 Uhr von DerAlteHeini
Rüdigerhamster
Der Wahlvorstand hat die Aufgabe die anstehende Betriebsratswahl gesetzeskonform abzuarbeiten, mehr nicht. Seine Aufgabe ist nicht Listen zu erstellen, Wahlbewerber zu suchen oder Stützunterschriften zu sammeln.
Gab es in der Vergangenheit für die BR Wahl keinen Wahlvorstand und die Wahl wurde vom Betriebsrat selbst organisiert, dürften diese Wahlen nichtig sein.
Wurde ein Wahlvorstand berufen, kann er nicht einfach wieder abberufen werden. Dies ist nur bei erheblichen Vergehen übers Arbeitsgericht möglich.
Ist der Wahlvorstand drei Köpfe stark, so bist Du mit deinem Kollegen doch in der Mehrzahl und ihr bestimmt den Weg des Wahlvorstand per Beschluss.
Hat einer eine große Klappe, heißt das noch lange nicht, dass er Recht hat.
Wenn der Kollege alles weiter trägt, dann beschränkt ihr euch in den Sitzungen nur auf die Abwicklung der Wahl und ihr Beiden seit die Mehrheit und beschließt eben das was IHR für richtig erachtet.
Erstellt am 02.02.2010 um 08:26 Uhr von Rüdigerhamster
Danke für die rasche Antwort, damit ist uns schon geholfen , ist eigentlich das , was wir auch vorhaben , uns auf die Arbeit zu beschränken , und die Wahl vernünftig durchzuführen.Es ging sich auch hauptsächlich darum , ob die Möglichkeit besteht , einfach mal so den WV abzuwählen , bzw. einen neuen zu bestellen.
Gruß Rüdigerhamster
Erstellt am 02.02.2010 um 09:28 Uhr von erwin
@Rüdigerhamster
>>>>Da unser 3. im Wahlvorstand nachgerückt ist , und ständig mit dem Betriebsrat rumhängt , und auch noch Stellvertreter der Geschäftsleitung ist
Stellvertreter der Geschäftsleitung - da stellt sich doch die Frage, handelt es sich hier um einen leitenden Angestellten. Dieses wäre zu prüfen, Aufgabe des Wahlvorstandes. Denn als leitender Angestellte hätte er werder das aktive oder passive Wahlrecht und dürfte auch NICHT Mitglied des Wahlvorstandes oder gar BR sein.
Google einmal den Begriff "wer ist leitender Angestellte" dann bekommst Du Hinweise
Erstellt am 02.02.2010 um 09:37 Uhr von MonaLisa
@Rüdigerhamster,
Wahlvorstandsschulung?
Erstellt am 02.02.2010 um 12:28 Uhr von Rüdigerhamster
Wahlvorstandsschulung haben wir besucht , und er ist zwar stellvertetender Geschäftsleiter , aber nicht leitender Angestellter , also ist es zulässig das er im WV ist.
Gruß Rüdigerhamster
Erstellt am 02.02.2010 um 16:32 Uhr von NiemandXXL
und der der stellvertretende Geschäftsleiter soll kein leitender Angestellter sein?
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
er kann doch wenn der Geschäftsleiter verhindert ist Entscheidungen im Wesenlichen frei von Weisungen treffen, oder wer trifft bei euch die Entscheidungen wenn der Geschäftsführer nicht da ist?
Erstellt am 02.02.2010 um 18:27 Uhr von Rüdigerhamster
Hallo
Richtig er ist zwar Stellvertreter , aber nicht als leitender Angestellter.Hört sich blöd an , ist aber wirklich so.