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Höchst Überlassungsdauer für leiharbeitnehmer

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Frank68
Dez 2020 bearbeitet

Wie berechne ich die Fristen? Monatlich ist es kein Problem. Was aber wenn der Arbeitgeber, immer nur von Montag bis Freitag bestellt. Nach §191 BGB wird dann der Monat mit 30 Tagen angesetzt. 540 Tage müssen erreicht werden für die 18 Monate. Zähle ich Samstag und Sonntag hinzu? Wenn nich würde es ja bedeuten 6 Wochen ergeben 30 Tage. Das wären 27 Monate nach einer solchen Berechnung. Kann ja auch nicht richtig sein. Wer kann mir helfen.

Mfg Frank

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Community-Antworten (5)

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celestro

28.12.2020 um 11:38 Uhr

Wie kommst Du auf § 191 BGB?

"Höchstüberlassungsdauer bedeutet, dass ein und derselbe Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher nur 18 Monate arbeiten darf."

die Dauer ist in Monaten angegeben, also was willst Du daran herumrechnen?

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Frannk68

28.12.2020 um 11:43 Uhr

Wenn Leiharbeiter wie bei uns im Betrieb üblich wochenweise bestellt werden. Zwischendurch sind sie dann auch mal nicht da oder Arbeiten zum Beispiel nur 3 Tage in einer Woche. Daher der § 191 BGB.

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celestro

28.12.2020 um 11:58 Uhr

Das mag ja alles sein, aber wieso denkst Du, die 18 Monate würden verlängert, nur weil die MA nur 3 Tage in der Woche arbeiten oder weil sie auch zwischendurch mal nicht dort sind?

Bei Wikipedia steht:

"Die Berechnung des zulässigen Überlassungszeitraums erfolgt laut Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit arbeitnehmerbezogen:[5] Voreinsatzzeiten des Leiharbeitnehmers im selben Entleihunternehmen werden angerechnet, auch wenn der vorherige Einsatz über einen anderen Verleiher erfolgt ist. Wurde die Überlassung für mehr als drei Monate[6] unterbrochen, beginnt die Berechnung wieder bei null. Bei Unterbrechungen von exakt drei Monaten oder unter drei Monaten werden die Überlassungszeiten addiert.[7] Für die Berechnung von Teilmonaten bei vorherigen Überlassungen wird der Monat laut Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit mit 30 Tagen angesetzt (§ 191 BGB)."

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Frannk68

28.12.2020 um 12:04 Uhr

Für die Berechnung von Teilmonaten bei vorherigen Überlassungen wird der Monat laut Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit mit 30 Tagen angesetzt (§ 191 BGB)." Kann ich das oben geschriebene so verstehen, dass wenn er nur jeweils einen Tag pro Woche gearbeitet hat (in einem Monat) ihm der ganze Monat anzurechnen ist?!

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celestro

28.12.2020 um 12:10 Uhr

Würde ich sagen, ja. Wobei da von "Vorüberlassungen" gesprochen wird. Also von Zeiten, die es irgendwann vorher schon einmal gab (vor 3 Jahren z.B.).

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