Erstellt am 09.12.2020 um 12:53 Uhr von BRHamburg
Die Frage ist ob der Mitarbeiter dann auch bereit wäre die Folgen seiner Weigerung zu übernehmen. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Test übernimmt und es in der Arbeitszeit fällt dürfte es wenige Gründe geben um den Test zu verweigern.
Erstellt am 09.12.2020 um 13:07 Uhr von Vivaldi
Aber ja, grundsätzlich darf der AN das verweigern!
Art.2 GG
Erstellt am 09.12.2020 um 13:12 Uhr von moreno
Um was für einen Betrieb handelt es sich denn?
Erstellt am 09.12.2020 um 13:16 Uhr von MarcFlemming
Es handelt sich um einen Industriebetrieb, Zulieferer für Automobil
Erstellt am 09.12.2020 um 13:26 Uhr von Dummerhund
Einerseits haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Andererseits darf nicht unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen werden.
Die Anordnung eines Schnelltests für den Coronavirus ist immer dann rechtens, wenn Anhaltspunkte bestehen. Diese können sein, dass der Arbeitnehmer sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat und typische Symptome zeigt. In einem solchen Fall müssen auch die anderen Mitarbeiter geschützt. Wahllos dürfen Arbeitgeber jedoch keine Tests durchführen.
Erstellt am 09.12.2020 um 13:26 Uhr von moreno
Dann darf ein Arbeitnehmer sich natürlich weigern. Es sei denn es gibt stichhaltige Gründe wie z.b Rückkehr Risikogebiet oder Corona Symptome. Da es sich um Persönlichkeitsrecht handelt hat der BR da nichts zu bestimmen.
Erstellt am 09.12.2020 um 13:38 Uhr von Erbsenzähler
Hatten das Thema Fieber messen in der letzten ASA-Videokonferenz. Wenn der AN sich weigert und der AG ihn nach Hause schickt muss der AN sich immer wieder arbeitswillig anbieten. Somit setzt der AN den AG in den Annahmeverzug und der muss dann zahlen. Eine Quelle kann ich aber nicht nennen.
Erstellt am 09.12.2020 um 13:57 Uhr von rtjum
Erstellt am 09.12.2020 um 16:08 Uhr von MarcFlemming
Wir sollen auch Temperatur messen und in eine Liste eintragen, da der BR dem jedoch nicht zugestimmt hat, verstößt dies gegen §87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und gegen den Datenschutz ohnehin.
Wer nicht misst, der misst hält nicht.
Erstellt am 09.12.2020 um 17:36 Uhr von Catweazle
Wenn der Arbeitgeber Schnelltests anbietet benötiget er die Zustimmung des BR. Das ändert aber nichts daran, dass die Tests nur auf freiwilliger Basis erfolgen können. Viel spannender ist doch was folgt nach einem positiven Testergebnis?
Erstellt am 09.12.2020 um 17:59 Uhr von MarcFlemming
Bei positiven Ergebnis Freistellung für 3 Tage.
Dann ein richtiger Test, sollte der auch positiv sein, ganz normal Quarantäne.
Erstellt am 09.12.2020 um 18:06 Uhr von Catweazle
Mir fällt kein Grund ein warum ein Mitarbeiter einen Test verweigern sollte.
Erstellt am 09.12.2020 um 18:37 Uhr von Dummerhund
In Deutschland gibt es viele Verordnungen und Gesetze die auf den Ersten Blick keinen Sinn machen und dennoch gibt es sie.
Erstellt am 09.12.2020 um 18:40 Uhr von MarcFlemming
Manchmal macht es auf den 2. und 3. Blick kein Sinn macht
Erstellt am 09.12.2020 um 18:49 Uhr von Dummerhund
Erstellt am 09.12.2020 um 19:11 Uhr von Catweazle
Gesetzte sind aber nicht deshalb sinnlos nur weil sie nicht jeder versteht.