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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Recht auf Schulungen des BR - abgelehnt weil wir derzeit rote Zahlen schreiben?

T
Torben
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir sind ein komplett neuer BR ( 3 Pers.) und haben nun den Antrag auf eine BR Schulung, zur Einführung in die Aufgaben, gestellt. Dieser wurde mit der Begründung, dass wir derzeit rote Zahlen schreiben, abgelehnt.

Was können wir tun ? Unser Hinweis das es hierfür doch Rücklagen geben müsse wurde zurück gewiesen. Sobald ein Unternehmen rote Zahlen schriebe, müsse es auch keiner dererlei Rücklagen geben.

Wenn es hierfür §§ gibt wäre ich sehr dankbar, mit reiner Argumentation kommt hier nicht weiter....

Vielen Dank

Torben

4.966011

Community-Antworten (11)

M
Mainpower

22.01.2010 um 11:09 Uhr

Hallo, bei wem habt Ihr einen Antrag gestell? Ein Betriebsrat stellt keinen Antrag sondern beschliest in einer Sitzung die Teilname an einem Seminar

T
Torben

22.01.2010 um 11:13 Uhr

Das haben wir auch getan und der GL nun diesen Beschluss mitgeteilt. Zumindest der Vorsitzende sollte an einem Seminar teilnehmen. Die Antwort war die Ablehnungd er Kostenübernahme mit o.g. Begründung....

K
Kölner

22.01.2010 um 11:19 Uhr

@Torben Kontakt zum Seminaranbieter aufnehmen, fahren - die regeln das, wenn sie gut sind!

M
monalisa

22.01.2010 um 11:20 Uhr

@Torben, lest euch mal sehr aufmerksam den § 37 BetrVG, 8. Unterrichtungs- und Einspruchsrecht des Arbeitgebers durch. Auch wenn ihr ein neues Gremium seid, hoffe ich dass ihr ein BetrVG mit Kommentar euer "eigen" nennt. Ich hab das Gefühl, dass euer AG eure Unerfahrenheit voll ausnützt. Den Ablehnungsgrund kann sich der AG in die Haare schmieren!

E
Erwin

22.01.2010 um 11:33 Uhr

Sollte der Betrieb wirkliche wirtschaftliche Probleme haben, ist ein informierter BR ja gerade besonders für die AN wichtig. Doch man kann dann ja auch einmal die Kosten der verschiedenen Anbieter vergleichen und muss dann nicht den aussuchen, der incl. der Nebenkosten (Reisekosten / Übernachtung) der teuerste ist. Wobei die Qualität der Maßnahme immer Vorrang hat, also ganz vorne als Entscheidungsgrund stehen sollte.

An sonsten beschließen und notfalls regelt eine Einigungsstelle, dieses dürfte dem AG nicht liegen, da hier vermeidbare Kosten entstehen. Auch dem AG einmal erklären, dass sollte hier ein Anwalt für den BR notwendig werden, was ja bei Ablehnung (was es ja nicht gibt) möglich wäre, entstünden zusätzliche vermeidbare Kosten für den AG.

I
Insolvent

22.01.2010 um 12:23 Uhr

Ihr seid sogar verpflichtet dazu, euch die unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82; BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).

Die Schulungen nach BetrVG §37 6 unterliegen keinem Genehmigungsvorbehalt - der Arbeitgeber muss mind. 2 (bis 3 Wochen) vor der Schulung über den ordentlichen Beschluss des BR informiert werden und kann dann entweder die Erforderlichkeit vor Gericht anzweifeln (was bei den Grundlagenschulungen aussichtslos ist) oder er kann die Einigungsstelle anrufen, wenn er die 'betrieblichen Notwendigkeiten' nicht ausreichend berücksichtigt findet (bezüglich der zeitlichen Lage). Zu den Kosten ist ja auch schon was gesagt... Ihr solltet euren Arbeitgeber auf den oben genannten Weg (und dessen Kosten) hinweisen, auf die Schulung(en) bestehen und bei Weigerung der Kostenübernahme darauf hinweisen, dass ihr dann gezwungen seid, die Erforderlichkeit vor Gericht festellen zu lassen. Das hört sich alles nach den typischen, anfänglichen Machtspielen an, mit denen der BR unter dem Teppich gehalten werden soll.

P
plumpaquatsch

22.01.2010 um 14:08 Uhr

Macht doch euren AG darauf aufmerksam, daß sich die Kosten wesentlich erhöhen könnten, wenn ihr euer unbestreitbares Recht auf Schulung durchsetzen müsstet

Ich glaube auch, der AG will mal antesten, wie weit er gehen kann Die Rechtsprechung zu diesem Problem kann er ja leicht "ergoogeln", um festzustellen, daß er im Endeffekt keine Chance hat

D
DonJohnson

22.01.2010 um 15:07 Uhr

@Torben Meine Vorredner haben ja schon das wichtigste gesagt. Hier vielleicht einen weiteren Tipp. Für einen WA seid ihr ja zu klein. Wenn der AG so argumentiert könntet ihr ihm auch mitteilen, dass ihr eventuell bereit sein würdet die Seminare auf das nötigste zu begrenzen solange er sich in den "roten Zahlen" befindet. Um das allerdings beurteilen zu können, würdet ihr einen Fachmann als berater hinzuziehen und der AG sollte dann die Bilanzen demjenigen offen legen...

Glaub mir, ganz schnell sind die Seminare dann kein Problem mehr für den AG ;-)))

Da ihr neu seid, sollten wirklich alle drei die Seminare der BR und AR Reihe belegen. Weiterhin gehört Arbeits- und Gesundheitsschutz zu den wichtigsten Grundlagen. Diese drei Themengebiete solltet ihr möglichst schnell belegen. Vielleicht sogar als Inhouse - um dem AG entgegen zu kommen ;-))) Aber den Anbieter bestimmt ihr - auch den Ort der Schulung... Lediglich bei der zeitlichen Lage müßt ihr die betrieblichen Belange berücksichtigen - wenn ihr die aber früh genug bucht - sollte dem nichts entgegen stehen (außer eventuell Saison bedingte Arbeiten (Stichwort VerkäuferInnen in der Weihnachtszeit)).

Da du neu bist, habe ich noch was allgemein interessantes für dich - hier schon oft veröffentlicht, aber immer wieder gut...

Es ist ein Informationsblatt für Vorgesetzte - erstellt von der IG Metal - viel Spaß beim lesen und vorzeigen ;-))))

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

P
plumpaquatsch

22.01.2010 um 15:19 Uhr

Vielleicht noch ein Kochrezept beifügen ? oder das gesamte BetrVG zitieren ? völlig egal, wie die Frage war ? einfach mal irgendwas, was vielleicht interessant wäre, z.b. das heutige Fernsehprogramm?

D
DonJohnson

22.01.2010 um 15:25 Uhr

@Plumpa Neidisch? Ist es nciht manchmal besser auch nicht angefragte Informationen zu geben? Gerade im Anbetracht der hier beschriebenen Situation?

Am Thema war ich nciht vorbei - ich habe es absolut eingehalten, und ich wette mit dir, dass Torben sich über den zusatz nicht geärgert hat ;-)))

T
Torben

22.01.2010 um 15:34 Uhr

@all

vielen Dank für die vielen Antworten, da weiß ich jetzt wenigstens wie wir zu reagieren haben. Zukünftig müssen wir dann hoffentlich keine Fragen mehr stellen, sondern können auch ebenso kompetent Fragen beantworten.

Nochmals herzlichen Dank

Torben

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