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Zuständigkeit KBR und örtliche BR's

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Trekki4002
Dez 2020 bearbeitet

Hallo, wir haben einen Konzernbetriebsrat und mehrere eigenständige BR's aus eigenständige Unternehmen. Für alle soll jetzt eine Software aus Walldorf eingesetzt werden. Das Unternehmen möchte mit ein Teil der Software per Betriebsvereinbarung mit dem KBR verhandeln und einen Teil nach Bedarf mit örtlichen BR's. Ist sowas überhaupt möglich? Bei den örtlichen BR's möchte man dann die Leistungskontrolle je nach Standort regeln. Ist sowas überhaupt möglich für mich macht das eher den Eindruck, das Unternehmen möchte für seine Zwecke die günstiges Verhandlungspartner, KBR für Themen die eh gewährt müssen um Kosten zu sparen mit Verhandlung der ganzen Gremium und wenn sie dann ein Thema haben was sie vielleicht auch wegen Unwissenheit eines neuen Gremiums örtlichen in einer Betriebsvereinbarung regeln wollen.

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Community-Antworten (4)

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DummerHund

03.12.2020 um 21:23 Uhr

Wir haben es immer so gehalten das mit dem KBR bei Einführung einer Unternehmensweiter Software eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde. Was Inhaltlich mit der neuen Software gemacht werden sollte bleib bei den örtlichen BR´s

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Nasenhase

03.12.2020 um 22:24 Uhr

Der wichtige Unterschied ist: Einführung oder Anwendung? Für die Einführung ist der KBR zuständig: der kann mitbestimmen, was eingeführt wird. Für die Anwendung ist der örtliche BR zuständig: der kann mitbestimmen, was von dem Eingeführten angewendet wird.

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XYZ68

04.12.2020 um 08:32 Uhr

Wir haben es bei uns mit einer IKT-Rahmen-BV auf Konzernebene geregelt. Hier ist klar definiert, das jede neu eingeführte Software durch den IT-Ausschuss muss (hier sitzen neben Laien auch Kollegen aus unserer IT) je nachdem, wofür und wie die Software genutzt werden soll, entsteht dann der weitere Weg. Da wir örtlich sehr unterschiedlich aufgestellt sind, ist diese Regelung erstmal sehr hilfreich, zumal in der Rahmen BV auch die Leistungs- und Verhaltenskontrolle erstmal ausgeschlossen wird. Sollte einmal eine Software eingeführt werden, mit der dies durchgeführt werden soll, bedarf es natürlich einer BV. Die kann man ja ggf. an den KBR zur Verhandlung delegieren.

K
kratzbürste

04.12.2020 um 10:23 Uhr

Ich sehe es auch so: KBR für die überall geltende Rahmenvereinbarung, und die örtlichen BRs für die Anwendungsregeln im Betrieb.

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