Mitbestimmung Einstellung; Assistentin des Chefs angeblich leitende Angestellte, deswegen hat es keine Anhörung gegeben - was tun?
hallo, wir sind ein kleiner Betrieb mit 25 Mitarbeiten und einem rechthaberischen Chef, der schon seit Jahren macht, ewas er will. Der Gipfel ist nun, dass er seine Tussi als Assistentin eingestellt hat, die soll angeblich leitende Angestellte sein, deswegen hat es keine Anhörung gegeben. Tatsächlich hockt die nur doof rum und nervt...., bei was die nun assistieren soll, weis keiner so genau. Wie können wir uns die bloß wieder vom Hals schaffen? Geht da was? Was sollen wir machen?
Community-Antworten (3)
06.01.2010 um 08:52 Uhr
tja, es ist wie es ist. Ihr könnt eigentlich nur hoffen, dass Chefe seine Freundin verlässt und sie dadurch ausscheidet. Ansonsten Ratteng... in den Kaffee.
06.01.2010 um 11:03 Uhr
Ihr könnt und solltet erst einmal prüfen ist es wirklich ein leitender Ang. Wer leitender Angestellter sein will, muss dies nachweisen können!
Sofern ein Arbeitnehmer nicht darlegt, zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen zu sein, gilt er nicht als leitender Angestellter. Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.
LAG Köln, 29.6.2009 - Az: 5 Sa 22/09
Hier findet ihr eine Checkliste: Leitender angestellter nach Betriebsverfassungsgesetz http://www.4personaler.de/de?t=/documentManager/sfdoc.file.supply&fileID=1251978925483 http://www.4personaler.de/de/downloads/checkliste-leitende-angestellte_fz5g1jfj.html
Auch bei leitenden Ang, muss der AG den BR gem. § 105 BetrVG beteiligen (Informieren).
Ist es keine Leitende Ang. dann dem AG die Beschäftigung bis zur Beteiligung und Zustimmung zur Einstellung gem. § 99 BetrVG bzw. Ersatz der ggf. verweigerten Zustimmung durch das ArbG untersagen (schriftl.). Gleich auch mit dem Hinweis, dass der BR notfalls sonst nach entsprechendem Beschluss einen Anwalt beauftragen wird, eine entsprechende Klage wegen Verletzung der MB einzureichen und eine Einstweilige Verfügung mit dem Ziel die Beschäftigung bis zur abschließenden behandlung nach BetrVG beim ArbG zu beantragen. Die Einsteilige Verfügung wird in diesen Fällen vom ArbG erteilt. Dann kann und muss der AG wegen des bestehenden ArbV den AN bezahlen, darf ihn aber nicht arbeiten lassen.
Bei einem Beschluss incl. der ordnungsgemäßen Einladung zur BR-Sitzung wegen der beauftragung eines Anwaltes und Klage aber bitte keine Fehler machen. Die Anwälte welche man beauftragen möchte helfen i.d.R. auch hier durch Ratschläge gerne. Denn fehlerhafte Beschlüsse könnten ihre Abrechnung der Kosten gefährden.
06.01.2010 um 21:07 Uhr
@erwin
nur los wird man die Dame so ja wahrscheinlich auch nicht. Wenn der AG seine Partnerin beschäftigen möchte, dann wird man es ihm kaum untersagen können. Wieso auch? Es ist sein Laden
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