Erstellt am 30.12.2009 um 16:57 Uhr von nicoline
Erstellt am 30.12.2009 um 18:10 Uhr von ridgeback
Ja warum das denn nicht??
Erstellt am 30.12.2009 um 20:57 Uhr von DerAlteHeini
MeikeB
Nein,
hier dürfte der Grundsatz der geheimen Wahl nicht mehr gegeben sein.
Solch eine Wahl dürfte nichtig sein.
Erstellt am 31.12.2009 um 00:39 Uhr von MeikeB
Die einzige Person, welche sehen kann, ob jemand schon gewählt hat oder nicht wäre der Administrator. Und der unterliegt sowieso schon der besonderen Geheimhaltung.
Ich denke es ist möglich das Verfahren so zu gestalten, daß nicht einsehbar ist wer wen gewählt hat.
Und wie gesagt: Wenn einer der MA Bedenken hat, könnte er/sie ja immer noch auf die Briefwahl zurückgreifen.
Mir geht es darum, ob die Onlinewahl grundsätzlich ausgeschlossen ist, oder ob lediglich die üblichen Punkte beachtet werden müssen:
- geheime Wahl
- jeder Mitarbeiter muß die Möglichkeit zur Stimmabgabe haben
- Gültigkeit der Stimmen kann gewährleistet werden (nur einmal abstimmen, etc.)
Erstellt am 31.12.2009 um 08:17 Uhr von Kölner
@MeikeB
Sach mal.
So ganz habt Ihr Euch mit Wahlvorschriften und Abgabe der Stimmen noch nicht beschäftigt, nicht wahr.
Es ist nicht erlaubt - Punkt. Die Wahl wäre hoffnungslos ungültig!
In Zeiten, in denen sogar der Einsatz von Wahlcomputer bei Lantags- oder Bundestagswahlen für ungültig erklärt wurde, ist so eine Frage redundant.