Erstellt am 24.12.2009 um 14:51 Uhr von karlk
Es muss umgehend die Wahl eingeleitet werden , bis dahin ist das verbliebene BR Mitglied beschlussfähig.
Habt ihr keine Ersatzmitglieder ?
Erstellt am 24.12.2009 um 15:52 Uhr von berlinhorst
ersatzmitglieder sind keine mehr. in welchem zeitrahmen muss die wahl abgehalten werden?
Erstellt am 24.12.2009 um 17:08 Uhr von neskia
Auch wenn ein BR-Mitglied außerordentlich gekündigt werden "soll" ist es nicht gehindert Betriebsarbeit zu leisten es sei denn der BR hat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt oder der AG die Zustimmung vom ArbGericht ersetzen lassen. Ob es eine Anhörung gab und was das Ergebnis war und evtl. ein Zustimmungserstzungsverfahren läuft lässt sich aus deiner Frage nicht erkennen.
Beschlüsse siehe §33 BetVG. Sie sind nur wirksam wenn mindestens die Hälfte der (nach §9) vorgeschriebenen Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und davon die Mehrheit dem Antrag zustimmt.
Bei einem 3er BR ist es recht einfach, es braucht immer min. 2 JA Stimmen.
Für die Fristenberechnung schaue mal unter:
http://www.betriebsratspraxis24.de/online-rechner/wahlfristenrechner/
Erstellt am 24.12.2009 um 17:12 Uhr von erwin
@berlinhorst
ein Blick ins Gesetz und Kommentar verschaffen oftmals Klarheit :-)
§ 22 BetrVG - II. Weiterführung der Geschäfte
Der geschäftsführende BR hat die Aufgabe, unverzüglich einen WV für die vorzeitige Neuwahl zu bestellen (§ 16 Rn. 6). Unterlässt der geschäftsführende BR die Bestellung pflichtwidrig, kann er wegen grober Amtspflichtverletzung gemäß § 23 Abs. 1 aufgelöst werden (§ 16 Rn. 7; § 23 Rn. 52).
Unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerung!
Erstellt am 24.12.2009 um 17:14 Uhr von alterbetriebsrat
Unverzüglich. Das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Wahlvorstand bestellen und abwarten was der so macht. Das ist die Aufgabe des Betriebsrates. Eure Amtszeit endet spätestens am 31.05.09, wenn ihr nicht ausserhalbdes normalen Wahlzeitraumes gewählt habtund eure Amtszeit am01.03.2009 noch kein Jahr gedauert hat.
Grüssle Allerseits