Erstellt am 23.12.2009 um 22:34 Uhr von Troisdorfer
Doch darfst du ...
Besser noch ,sollst du !!!
MFG Troisdorfer
Erstellt am 23.12.2009 um 22:40 Uhr von neuerBR
Ich hab nur in einem BR Buch mal gelesen das ich das nur wärend der Pause machen darf aber nicht in der Arbeitszeit. das ich es machen kann und auch werde ist klar ;-) nur wann
ist die Frage
lg aus dem Rhein Sieg Kreis ;-)
Erstellt am 23.12.2009 um 23:01 Uhr von Troisdorfer
Auch Informationen zum Tarifvertrag ,gehören zur Erledigung der Betriebsratsarbeit und das du die Betriebsratsarbeiten wärend der Arbeitszeit erledigst ist klar,du könntest auch jeden persöhnlich die Infos der Verdi weitergeben ... mach dir da keine sorgen .
Mfg Troisdorfer
Rhein Sieg Kreis ich ja nicht so groß ;-)
Erstellt am 23.12.2009 um 23:07 Uhr von nicoline
neuer BR
den TV darfst Du mit Sicherheit während der AZ aushängen, erst recht, wenn dieser bei Euch angewendet wird. Selbst, wenn Du für die Gewerkschaft wirbst, kann Dir der AG keinen Strick daraus drehen:
Keine Abmahnung wegen Mitgliederwerbung für Gewerkschaft während Arbeitszeit
Werbung eines Gewerkschaftsmitgliedes
Ein Betriebsratsvorsitzender eines Unternehmens händigte während der Arbeitszeit einem Arbeitskollegen eine Druckschrift der von ihm vertretenen Gewerkschaft aus. Der Arbeitgeber wollte diese Mitgliederwerbung während der Dienstzeit nicht hinnehmen und erteilte dem Gewerkschaftler eine Abmahnung.
Der Rechtsstreit über die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte ging bis vor das Bundesverfassungsgericht, das sich gegen die Rechtsauffassung des Unternehmens aussprach.
Zu der im Grundgesetz ( Artikel 9 Absatz 3 GG) verankerten Koalitionsfreiheit gehört neben der Freiheit, eine Vereinigung zu bilden, ihr beizutreten oder auch ihr fernzubleiben das Recht, Vereinigungen in ihrem Bestand zu wahren und zu fördern. Dazu gehört nach Auffassung der obersten Verfassungsrichter auch das Recht, Mitglieder zu werben und damit die Grundlage für die Erfüllung der eigentlichen Aufgaben und dem Fortbestand der Gewerkschaften zu sichern.
Nach dieser Entscheidung haben Arbeitgeber derartige Werbetätigkeit ihres Betriebsrates oder sonstiger Gewerkschaftsmitglieder auch während der Arbeitszeit zu dulden.
Beschluß des BVerfG vom 14.11.1995 1 BvR 601/92 RdW 1996, 406
Diskussion dazu findest Du hier:
http://www.betriebsrat.com/index.php?purl=/showquestion.html&qid=27642&qpage=&nav=search&theme=&keyword=Werbung+f%FCr+Gewerkschaft&Site=BR-Forum&Menue=
Frohe Weihnacht und guten Rutsch!
Erstellt am 24.12.2009 um 10:12 Uhr von neuerBR
Danke für die Antworten die mit sehr geholfen haben
Wünsche allen schöne Feiertage!!!
Erstellt am 24.12.2009 um 16:07 Uhr von erwin
Achtung, in diesem Fall ging es um ein freigestelltes BRM. Also nicht um einen AN der arbeitsvertragliche Pflichten hat. Es wird leider nur am Rande die Themen "Störung des Betriebsablauf wegen Unterbrechung der Arbeit und Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und die wirtschaftlichen Interesse des AG angesprochen.
Es kommt also immer ggf. auch auf den Umfang/ Zeitaufwand und die Anzahl der AN wleche hier tätig werden an.
Denn, wenn Betriebsabläufe gestörrt werden z.B. auch durch Arbeitszeitausfall durch wieviele AN, könnte es anders aussehen.
Es war ein Urteil auf Grundlage eines bestimmten Rechtsfalles.
http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949666825/96.html
Oftmals haben aber die Gewerkschaften auch Abkommen mit AG zu diesem Thema, gerade von Verdi kenne ich dieses u.a. Vertrauensleuteschutabkommen. Daher würde ich bei Verdi nochmals rückfragen.
Erstellt am 25.12.2009 um 17:13 Uhr von Kölner
@erwin
Deine Bedenken in Ehren. Nicoline's Aussage ist dennoch vollkommen richtig!
@neuerBR
Die einzige Frage, die man sich als AN in einem solchen Zusammenhang zu stellen hat, ist die der Durchfechtung seiner Ansprüche im Falle des Streites - notfalls auch vor Gericht. Das wiederum ist ein Mittel, dass einigen AN die sprichwörtliche Angst in die Glieder fahren und dann verzagen lässt.