Erstellt am 21.12.2009 um 17:44 Uhr von Kölner
Was soll das?
Meine besseren Argumente für die LeihAN und den Schwellenwert sind weg...!
Erstellt am 21.12.2009 um 17:46 Uhr von Lotte
Außerdem machen sich manche breiter als andere und alles ist durcheinander beim Antworten.
Erstellt am 21.12.2009 um 17:47 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Lottes Antwort mit dem 'breit sein' muss Dich betreffen.
Erstellt am 21.12.2009 um 17:50 Uhr von kriegsrat
papperlappab
das letzte lebenszeichen des beitrags war von erwin
der hatte zuletzt geantwortet
und der war schon um 11:58 h breiter als die anderen ...-))
Erstellt am 21.12.2009 um 17:52 Uhr von Lotte
Kölner,
stimmt und bei Dir ist alles stillos durcheinander wegen der Agonie, Agist, Agonist, Antagonist....äh...wie denn nu...
Erstellt am 21.12.2009 um 17:57 Uhr von kriegsrat
kölner verwischt immer gern die spuren, wenn man ihm mal nachweist, das er nicht so richtig liegt, was ja doch ab und zu mal vorkommt......;-)
aber so sind sie, die agisten........
Erstellt am 21.12.2009 um 17:59 Uhr von Lotte
kriegsrat,
Du meinst ernsthaft, dass es an der Agist liegt? Armer Kölner....;-))))
Erstellt am 21.12.2009 um 18:01 Uhr von Immie
@kriegsrat
Wie kommst du nur darauf das er Unrecht hat?
Fitting ist da gleicher Meinung.
Und der Referent unserer Wahlvorstandsschulung auch.:-)
Erstellt am 21.12.2009 um 18:04 Uhr von kriegsrat
weil ich die urteile dazu gelesen habe, insbesondere LAG Schlewig-Holstein von 2009
4TaBV 7/09
und drum kann ich mich mit dem gedanken nicht anfreunden...
Erstellt am 21.12.2009 um 18:04 Uhr von erwin
@immi
... und wenn diese dann alle das BAG auch noch überzeugen, bin auch ich dabei. Sonst bleibt es dabei § 9 BetrVG nicht für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb.
So wie es neben dem BAG auch das LAG gesehen hatte.
Erstellt am 21.12.2009 um 18:16 Uhr von Immie
Der DGB sagt folgendes...
Aus unserer Sicht ist gegen diese Rechtsprechung einzuwenden, dass die Entscheidungen
allesamt Fallgestaltungen unter Geltung des alten AÜG betrafen, d.h. Fallgestaltungen, bei
denen es eine Höchstüberlassungsdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen im
Entleiherbetrieb gab. Diese Höchstüberlassungsdauer ist seit dem 1.1.2004 aufgehoben.
Leiharbeitnehmer/innen können seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich unbefristet auf
Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden.
Insoweit ist aus unserer Sicht die Rechtsprechungdes BAG unter der neuen Rechtslage nicht mehr haltbar. Der Gesetzgeber ist gefordert, dieLeiharbeitnehmer/innen mit der Stammbelegschaft gleichstellen. Dafür sind diese in denbetriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 BetrVG aufzunehmen.
Einenrichtigen Schritt in diese Richtung hat das LAG Schleswig Holstein getan, das in einer
neueren Entscheidung9 für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung die analogeAnwendung des § 14 AÜG ausgeschlossen hat, wenn Arbeitnehmer/innen dauerhaft und ohne Rückrufsvorbehalt einem Dritten überlassen werden. Demnach kommt den Leiharbeitnehmer/innen z.B. in Fällen der Konzernleihe bei dauerhaftem Einsatz im
Entleiherbetrieb auch das passive Wahlrecht und die Beschäftigteneigenschaft zu, so dass
sie bei den Schwellenwerten für die Größe des Betriebsrats, für die Freistellung von
Betriebsratsmitgliedern und für bestimmte Beteiligungsrechte mitzählen.
Erstellt am 21.12.2009 um 18:38 Uhr von erwin
@Immie
Forderungen des DGB sind noch kein Gesetz und auch kein geltendes Recht. Ich kann auch in Entscheidungen des BAG hier kein Anzeichen erkennen, dass diese ihre Rechtsprechung hier ändern wollen. Der Gesetzgeber wird es in der aktuelle Zusammensetzung CDU/FTP auf keinen Fall tun. Die FTP würde sich höchstens für die Einschränkungen der BR und ihrer Rechte einsetzen. Also pro AG.
Erstellt am 21.12.2009 um 20:40 Uhr von ridgeback
Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die nach § 7 Satz 2 BetrVG unter Umständen wahlberechtigt sind, zählen nach wohl richtiger (aber umstrittener) Auffassung bei allen Zähl- und Schwellenwerten grundsätzlich nicht mit. Das gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Norm auf die "wahlberechtigten" Arbeitnehmer abstellt oder nicht. Diese Personen sind nämlich nicht Arbeitnehmer im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes. Das ergibt sich aus § 5 BetrVG, der Leiharbeitnehmer und ähnliche Personen nicht in den Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes mit aufnimmt. Hätte der Gesetzgeber ein anderes Ergebnis gewollt, hätte die zentrale Definitionsnorm des § 5 BetrVG geändert werden müsse. § 5 BetrVG stellt indes unverändert auf die arbeitsvertragliche Bindung zwischen dem Arbeitgeber des Betriebs und dem Arbeitnehmer ab.
Für einen der wichtigsten Schwellenwerte, nämlich denjenigen zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats in § 9 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht die oben vertretene Auffassung bereits bestätigt (BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02; BAG, Beschluss v. 15.3.2006, 7 ABR 39/05). Die Größe des Betriebsrats ist vom Wahlvorstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens zukünftig unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung - d. h. ohne Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer - festzulegen. Zählt dieser die Leiharbeitnehmer dennoch mit, wird die gesamte Wahl auf diese Festlegung ausgerichtet sein, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich nach Erlass des (fehlerhaften) Wahlausschreibens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein vorgeschaltetes Kontrollverfahren vor dem Arbeitsgericht einleitet. Die Wahlen müssten dann bis zu einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung unterbrochen werden. Die Erfolgsaussichten eines derartigen Verfahrens sollten von einem Verbandsvertreter oder einem Rechtsanwalt geprüft und begleitet werden. Nach der oben genannten BAG-Entscheidung dürften die Erfolgsaussichten gut sein. Bleibt die Intervention des Arbeitgebers aus, kann die Wahl freilich erfolgreich angefochten werden, wenn durch die fehlerhafte Berücksichtigung von Leiharbeitern ein Schwellenwert überschritten und mithin ein zu großes Betriebsratsgremium gebildet wurde.