Ich wurde vergangene Woche von unserem Betriebsrat zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl 2010 bestellt.
Bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Grosshandelsbetrieb mit Hauptsitz in Rheinhessen. Derzeit besteht ein gemeinsamer Betriebsrat für den Hauptsitz, sowie für eine
Niederlassung in ca. 15 km Entfernung.
Das Unternehmen ist im Süden Deutschlands mit ca. 5 weiteren Niederlassungen vertreten.
Diese Niederlassungen sind rechtlich unselbständig, und ausschließlich mit Vertriebsaufgaben betraut. Eine dieser Niederlassungen befindet sich in ca. 80 km Entfernung vom Hauptbetrieb.
In der Bestellung zum Wahlvorstand machte der Betriebsrat keine Angaben für welche Betriebe oder Betriesteile die Wahl durchzuführen ist. Ich bin davon ausgegangen, dass der Auftrag für die Teile des Betriebes gilt, in der bereits ein Betriebsrat existiert.
Jetzt fordert der Betriebsratsvorsitzende vom Wahlvorstand, den ca. 80 km entfernten Betrieb(Betriebsteil) auch in die Wahl einzubeziehen.
In dieser Niederlassung gibt es derzeit weder einen Betriebsrat, noch haben die Mitarbeiter einen solchen gefordert oder der Betriebsrat des Hauptbetriebes hat über
den Willen zur Teilnahme abstimmen lassen.

Ich selbst bin der Meinung, daß Aufgrund sehr unterschiedlichen Rechtsprechung in diesem, Bereich die gesamte Betriebsratswahl Anfechtbar machen würde.