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Wahlvorstand Prüfung Betriebe, bzw Betriebsteile

H
Hoglu
Nov 2016 bearbeitet

Ich wurde vergangene Woche von unserem Betriebsrat zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl 2010 bestellt. Bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Grosshandelsbetrieb mit Hauptsitz in Rheinhessen. Derzeit besteht ein gemeinsamer Betriebsrat für den Hauptsitz, sowie für eine Niederlassung in ca. 15 km Entfernung. Das Unternehmen ist im Süden Deutschlands mit ca. 5 weiteren Niederlassungen vertreten. Diese Niederlassungen sind rechtlich unselbständig, und ausschließlich mit Vertriebsaufgaben betraut. Eine dieser Niederlassungen befindet sich in ca. 80 km Entfernung vom Hauptbetrieb. In der Bestellung zum Wahlvorstand machte der Betriebsrat keine Angaben für welche Betriebe oder Betriesteile die Wahl durchzuführen ist. Ich bin davon ausgegangen, dass der Auftrag für die Teile des Betriebes gilt, in der bereits ein Betriebsrat existiert. Jetzt fordert der Betriebsratsvorsitzende vom Wahlvorstand, den ca. 80 km entfernten Betrieb(Betriebsteil) auch in die Wahl einzubeziehen. In dieser Niederlassung gibt es derzeit weder einen Betriebsrat, noch haben die Mitarbeiter einen solchen gefordert oder der Betriebsrat des Hauptbetriebes hat über den Willen zur Teilnahme abstimmen lassen.

Ich selbst bin der Meinung, daß Aufgrund sehr unterschiedlichen Rechtsprechung in diesem, Bereich die gesamte Betriebsratswahl Anfechtbar machen würde.

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Community-Antworten (3)

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Immie

02.12.2009 um 12:01 Uhr

@Hoglu Ein Weg wäre alle ArbN aus allen Niederlassungen auf die Wählerliste zu schreiben und abzuwarten ob es einen Einspruch gibt. Wie sind denn die Niederlassungen mit dem Hauptsitz verbunden?

R
rkoch

02.12.2009 um 12:17 Uhr

Nee Immie, das hilft nicht. Die Verkennung des Betriebsbegriffes nach §1 und §4 BetrVG führt zur Nichtigkeit der Wahl, der BR kann also jederzeit als nichtexistent erklärt werden. Da kann man sich nicht einmal darauf berufen, das die Wahl nicht angefochten worden ist.

§4 ist zwar deeehnbar, aber ansonsten recht spezifisch. Danach gelten alle Betriebe (sprich mindestens 5 ständige wahlberechtigte AN von denen 3 wählbar sind) als eigenständig, wenn sie entweder a) räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind (das ist Kaugummi) oder b) durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

b) entfällt nach der Darstellung von Hoglu, a) wäre vermutlich zumindest für die 80km entfernte Stelle zutreffend. Dieser Betrieb kann sich dann auf keinen Fall dem Hauptbetrieb anschließen, außer er erfüllt die Bedingungen des §1 nicht, dann würde er automatisch dem Hauptbetrieb zugeordnet werden.

Alle anderen gelten wahrscheinlich als Betriebsteile, können also mit Stimmenmehrheit beschließen sich dem Hauptbetrieb anzuschließen. Soweit sie das nicht tun bleiben sie eigenständig und müssen einen eigenen Wahlvorstand stellen und einen BR wählen. Die erforderliche Wahl kann vom BR des Hauptbetriebes veranlasst werden.

Der Wahlvorstand des Hauptbetriebes ist ausschließlich für die Wahl im Hauptbetrieb zuständig, solange die Betriebsteile nicht mit Mehrheit der Wähler erklärt haben, das sie von ihm vertreten werden wollen, sprich im Hauptbetrieb mitwählen wollen.

PS: Der BRV kann vom Wahlvorstand gar nichts fordern..

I
Immie

02.12.2009 um 13:01 Uhr

Dann eben nicht.

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