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BESCHLUSS UNTER VERSCHIEDENES - JA oder NEIN?

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Diedel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, der BR hat ein Problem! Können wir unter Verschiedenes einen Beschluß fassen oder muß die Beschlußfassung einen eigenen Punkt haben. Wenn ja, bitte welcher § ist dafür zuständig. Wir haben unter Verschiedenes einen Beschluß gefasst nun sagt ein BR Mitglied das geht nicht, weiß aber auch nichts mehr darüber. Bitte dringend um Hilfe :-) vielen Dank im voraus Diedel

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Community-Antworten (5)

C
carrie

30.11.2009 um 17:47 Uhr

@Diedel Sieh mal hier:

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/betriebsrat/beschlussfassung_des_br_in_theorie_und_praxis.php

Unter Verschiedenes oder sonstiges geht es jedenfalls nicht.

D
DonJohnson

30.11.2009 um 18:01 Uhr

@Diedel Es ist in der Tat so wie carrie schrieb. Sollte dieser Beschluß also so gefaßt worden sein wie du sagtest, und er noch keine Außenwirkung erlangt haben, könnt ihr ihn noch "heilen".

Sollte etwas kurzfristig dazu kommen (was zu beschließen wäre), muß die TO am Anfang der Sitzung dementsprechend erweitert werden. Das geht aber nur, wenn alle dem zustimmen. Ansonsten ist dieser Punkt auf die nächste TO zu setzen. Bei dringenden Sachen kann man durchaus eine zusätzliche BR Sitzung einberufen.

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DeWalt

01.12.2009 um 11:04 Uhr

...Sollte etwas kurzfristig dazu kommen (was zu beschließen wäre), muß die TO am Anfang der Sitzung dementsprechend erweitert werden. Das geht aber nur, wenn alle dem zustimmen....

Das allein reicht nicht aus. Es wird auch vorausgesetzt, das der gesamte BR anwesend sein muss, um die TO zu erweitern.

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DonJohnson

01.12.2009 um 15:36 Uhr

@DeWalt Selbstverständlich. Mit alle meinte ich natürlich den gesamten BR. Sorry habe mich nicht richtig ausgedrückt ;-)))

K
Kriegsrat

03.12.2009 um 03:01 Uhr

BAG, Beschluß vom 28.10.1999 Aktenzeichen 7 ABR 14/92 (Vorinstanz: I. Arbeitsgericht München - Beschluß vom 3.10.1989 - 33 BV 168/88 -) (Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht München - Beschluß vom 28.11.1991 - 6 TaBV 5/90 -)

»Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht.«

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