*Und du meinst nur weil der Waschbär momentan nciht hier ist mußt du seine Rolle übernehmen?*
Na, da hat ja einer den gleichen Eindruck wie ich ;-)
*Ich bin Blumenliebhaber und suche Ableger für meinen Schrebergarten*
Die Du dann nicht mit Tosca besprühst, damit es erotisch bleibt? ;-))
Blumenwiese
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 30 BetrVG, II. Abhaltung der Betriebsratssitzungen Rn 9
Jedes BR-Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, an jeder Sitzung teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert ist.
Die uneingeschränkte Möglichkeit, an Sitzungen teilzunehmen, gehört zu den zentralen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausübung des BR-Amtes (ArbG Frankfurt, a. a. O.; LAG Hamburg 6. 10. 05, AiB 06, 338 zum Teilnahmerecht eines gekündigten Ersatzmitglieds). Für die Teilnahme an Sitzungen bedürfen die BR-Mitglieder – und die übrigen betrieblichen Teilnehmer wie JAV, Schwerbehindertenvertretung und ggf. Ersatzmitglieder – keiner Erlaubnis des AG. Sie sind jedoch gehalten, den zuständigen Vorgesetzten vom Verlassen der Arbeit und von deren Wiederaufnahme nach Beendigung der BR-Sitzungen unmittelbar zu verständigen (BAG 8. 3. 57, AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG, 19. 6. 79, AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 8; GK-Raab, Rn. 12; vgl. § 37 Rn. 43 ff.). Ein nachträglicher Anspruch des AG auf Mitteilung von Beginn und Ende einer Sitzung durch ein BR-Mitglied besteht hingegen nicht (ArbG Hamburg 8. 9. 99, AiB 00, 102 mit Anm. Hjort; Fitting, Rn. 14). Der AG ist nicht berechtigt, BR-Mitglieder aufzufordern, von BR-Sitzungen fernzubleiben oder diese vorzeitig zu verlassen (ArbG Frankfurt, a. a. O.; vgl. § 23 Rn. 79 ff.).
§ 30 BetrVG, II. Abhaltung der Betriebsratssitzungen Rn 6 und 7
Bei der Anberaumung von BR-Sitzungen ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten, die allerdings nicht mit betrieblichen Interessen und Bedürfnissen gleichzusetzen sind (GK-Raab, Rn. 7 m. w. N.; HSWG, Rn. 5; v. Hoyningen-Huene, S. 159; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 10), Rücksicht zu nehmen (BAG 24. 7. 79, AP Nr. 1 zu § 51 BetrVG 1972; vgl. aber LAG Köln 17. 4. 02, BB 02, 2680, nach dessen abzulehnender Position eine Sitzungsverlegung zur Einsparung von Reisekosten zumutbar sein soll). Betriebliche Notwendigkeiten haben nur Vorrang, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (GK-Raab, a. a. O.; Fitting, Rn. 6; MünchArbR-Joost, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 2) und dem BR eine Verschiebung des Sitzungstermins möglich ist (enger LAG Köln, a. a. O.). Erforderliche Sitzungen müssen unbedingt stattfinden (Lichtenstein, BetrR 87, 7 [27]). Notfalls müssen die betrieblichen Interessen zurückstehen, wenn z. B. Fristabläufe drohen. Der AG hat bei seinen Dispositionen bzw. in der Personalplanung Vorsorge dafür zu treffen, dass der BR in der Lage ist, die für seine Arbeit erforderlichen Sitzungen abzuhalten.
Die Rücksichtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten verpflichtet den BR keineswegs, Sitzungen regelmäßig an den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit oder in Arbeitspausen zu legen (Fitting, Rn. 7, 10; GK-Raab, Rn. 8; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 11; Schaub, § 220 IV 5; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 5; ErfK-Eisemann, Rn. 1 f.; GL, Rn. 5; HSWG, Rn. 7; vgl. § 37 Rn. 55 ff.), sofern der BR diesen Sitzungszeitpunkt, z. B. in Schichtbetrieben, nicht selbst für zweckmäßig ansieht. Hält der AG die betrieblichen Notwendigkeiten bei der Ansetzung von BR-Sitzungen für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er sie nicht persönlich unterbinden. Er kann jedoch versuchen, die Aufhebung der angesetzten Sitzung vor dem ArbG zu erreichen, ggf. durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung (Fitting, Rn. 13; HSWG, Rn. 12, 17; GK-Raab, Rn. 15). Der AG ist nicht berechtigt, den BR-Mitgliedern das Arbeitsentgelt zu kürzen (Fitting, Rn. 12; GK-Raab, Rn. 10; HSWG, Rn. 13; LAG Hamm 8. 6. 78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58). Die Nichtbeachtung betrieblicher Notwendigkeiten bei der Anberaumung von BR-Sitzungen hat im Übrigen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse (Fitting, a. a. O.; GK-Raab, a. a. O.).
*danke für eure Hilfe, weiß zwar jetzt immer noch nicht genau, was ich tun soll und vor allem wie*
Wenn die nächste Sitzung ist, gehst Du hin. Du kannst Dich bei Deinem Chef zur BR Sitzung abmelden, wenn es Dir dabei wohler ist, kannst Du auch noch dem Chef Deines Chefs Bescheid geben, mußt es aber nicht.
Der BRV hat auch Dir eine Einladung mit Tagesordnung zu schicken. Hat er das bislang nicht getan, fordere ihn dazu auf, es ist seine Pflicht.
Dein direkter Vorgesetzter hat Dir nicht zu verbieten, zur Sitzung zu gehen. Wenn Eure beiden Arbeitsplätze unbesetzt sind, wenn Sitzung ist, hat der AG für Ersatz zu sorgen.
BR Mitglieder haben Anspruch auf Schulungen und es ist nicht Aufgabe des BRV, dieses aus Ansichts- oder Kostengründen zu verhindern. Das Informationsblatt für Vorgesetzte solltest Du Deinem Chef und BRV unter die Nase halten, es aber auch selber in Ruhe durchlesen, denn dort steht fast alles, was zunächst mal wichtig ist. Im BR ist Dein Chef nicht Dein Chef!!!!!!!!!!
Wenn Du denn wirlich BRM sein und bleiben willst, brauchst Du, bei der Konstellation, die Du hier schilderst, starke Nerven, um das durchzuhalten. Deswegen wäre es vielleicht gut, wenn Du Dich an die für Euch zuständige Gewerkschaft wendest und dort um Hilfe bittest.
Mehr kann ich Dir für den Anfang auch nicht raten.