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Mitbestimmung bei Vertretungsregelung?

S
Sousou
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb gibt es ein rollierendes System zur Vertretung im Empfang. Durch Ausfall mehrer Kolleg/innen hat die Geschäftsleitung beschlossen, den Pool durch weitere Mitarbeiter aus einer höheren Ebene zu erweitern. Nun hätte ich gerne gewusst, ob der BR zuvor unterrichtet werden muss bzw. hier eingreifen kann oder ob dies unter die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers fällt und hingenommen werden muss.

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Community-Antworten (3)

P
pitsieben

25.11.2009 um 12:37 Uhr

Hallo Sousou, wenn diese Maßnahme länger als 4 Wochen andauert oder erhebliche Änderungen der Arbeitsumstände beinhaltet, hat der BR ein Recht auf Beteiligung nach § 99 BetrVG.

R
rkoch

25.11.2009 um 12:47 Uhr

Unterrichtet werden muss der BR allemal (§80, §90, §92 BetrVG)

Das andere lässt sich so nicht beantworten. Die Weisungsbefugnis des AG wird durch den geschlossenen Vertrag beschränkt und ist nicht Sache des BR.

Sofern die Veränderung unter die Definition von §95 (3) BetrVG fällt, sprich Versetzungsqualität erreicht (wird u.U. der Fall sein, da die Maßnahme wohl länger als 4 Wochen dauert), dann ist der BR im Boot nach §99.

N
nicoline

25.11.2009 um 19:02 Uhr

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