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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vorgezogene BR Wahlen und Listen - schon vor dem Aushang des Wahlausschreibens eine Liste mit Kandidaten für die BR Wahl aufstellen?

N
Namafjall
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kollegen und Kollginnen, wir mussten bei uns vorgezogene Neuwahlen des Betriebsrates einleiten, der Wahlvorstand ist bestellt worden und die erste Sitzung ist auch einberufen worden, soweit so gut nun zu meiner Frage an Euch: Ist es zulässig das wir schon vor dem Aushang des Wahlausschreibens am 27.11.2009 eine Liste mit Kandidaten für die BR Wahl aufstellen, wobei jeder Kollege vorher gefragt wurde ob er bei uns mit auf die Liste kommt um sich für die BR Wahl als Kandidat zur Verfügung zu stellen, oder hätten wir damit noch warten müssen? Danke schon im voraus für Eure hilfe

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Community-Antworten (10)

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Immie

12.11.2009 um 14:04 Uhr

Keiner weiss das ne Wahl stattfindet, aber wir haben schon ne Liste? Man kann die Kollegen ja schon mal ansprechen... aber ich glaube das meinst du nicht.

K
Kriegsrat

12.11.2009 um 14:09 Uhr

doch, ich glaube, das meint er man bastelt jetzt schon eine liste zusammen, die man dann zu gegebener zeit einreicht

(ohne jetzt länger in der wahlordnung nachgeforscht zu haben) was sollte dagegen sprechen ?

R
rainerw

12.11.2009 um 14:15 Uhr

Wenn jemand auf einer Listenwahl aus ist, denke ich auch das er schon Mitstreiter für "seine Liste" schon im Vorfeld im Kopf hat. Was wäre sonst der Sinn einer Listenwahl wenn nicht eine starke koalition zu bilden.

N
Namafjall

12.11.2009 um 14:22 Uhr

Doch es ist bereits bekannt das Neuwahlen stattfinden werden, der Termin für das Wahlausschreiben steht auch schon fest, da gibt es ja gesetzliche Vorgaben.

N
nicoline

12.11.2009 um 18:56 Uhr

Namafjall hmmmmmm, irgend woher kenn ich doch diesen Namen????????? ;-))

ohne jetzt länger in der wahlordnung nachgeforscht zu haben ich habe geforscht und keine Vorschrift darüber gefunden, ab wann Du anfangen darfst, potenzielle Kandidaten auf einer Liste aufzuschreiben, zu "sortieren" und Stützunterschriften zu sammeln. In einem großen Betrieb, dann mit zwangsläufig großem BR, kann das ja was dauern, bis man alles zusammen hat. Also, der frühe Vogel fängt den Wurm.

Wichtig ist aber das (DKK): Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Die Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, so dass der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens nicht mit gerechnet wird.

Also, nicht vergessen, rechtzeitig abzugeben und gutes Gelingen ;-))

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DerAlteHeini

12.11.2009 um 19:31 Uhr

Namafjall Ja, eine Liste zu erstellen, bevor das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde ist zulässig und wird auch in vielen Betrieben so gehandhabt. Viele Frühstarter machen aber denn Fehler, dass sie die Wahlbewerber als Kandidaten mit auf die Liste aufnehmen und diese zeitgleich die Stützunterschriften für die Liste abgeben. Wird so gehandelt ist dies ein Grund die Liste für ungültig zu erklären.

Richtig ist, erst sämtliche Wahlbewerber auf der Liste eintragen und erst dann die Stützunterschriften zu sammeln.

Übrigens: Die Wahlbewerber genießen AB DER AUFNAHME in die Vorschlagliste den besonderen Kündigungsschutz gem. §15 Abs.3 KschG.

R
Rattle

14.11.2009 um 16:36 Uhr

Hallo, DerAlteHeini

mich würde interessieren wieso die liste für ungültig erklärt werden kann, wenn der kandidat zugleich eine stützunterschrift leistet die sowieso als stützunterschrift gilt!

MFG

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DerAlteHeini

16.11.2009 um 01:33 Uhr

Rattle Auf einer Liste müssen erst alle Wahlbewerber eingetragen sein, bevor die Stützunterschriften geleistet werden, dass gilt für alle Stützunterschriften ob vom Wahlbewerber selbst oder von anderen berechtigten Arbeitnehmern. Nur damit wir nicht aneinander vorbei reden, es ist nicht die Einverständniserklärung des Wahlbewerbers gemeint.

Da mit jeder Stützunterschrift die gesamte Liste gestützt wird, müssen natürlich erst alle Wahlbewerber eingetragen sein, so das der Unterzeichner sehen kann wer sich auf dieser Liste befindet, die er mit seiner Unterschrift stützt. Wird anders verfahren, hat der Wahlvorstand die Liste für ungültig zu erklären und nimmt nicht an der Wahl teil. Übersieht der Wahlvorstand den Mangel, so ist die Wahl anfechtbar, eventuell auch nichtig. Schau dir den nachstehenden Link von Verdi an, dort wird auch auf diesen Mangel besonders hingewiesen. http://www.verdi-bub.de/brwahl/ablauf/die_einleitung_der_wahl/faq/

N
Namafjall

16.11.2009 um 07:34 Uhr

@Rattle: Das leuchte ja ein, aber woran soll der Wahlvorstand in der Praxie erkennen dass die Stützunterschriften vorher schon getätigt wurden?

R
Rattle

16.11.2009 um 12:57 Uhr

Hallo,

edit:

ich habs gefunden, dauert immer etwas länger bei mir :-)

aus dem verdi link: Wichtig ist: Die Stützunterschrift darf erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden abgeschlossen ist. Also erst alle Kandidatinnen/Kandidaten suchen und auf der Liste eintragen lassen, dann die Stützunterschriften sammeln.

mfg

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