Erstellt am 24.10.2009 um 14:16 Uhr von ridgeback
@Rocco,
hier müsste man den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages kennen.
Heimarbeiter unterliegen dem HAG.
Die Ausführung von Heimarbeit beruht auf mindestens zwei Verträgen.
1.Der Begründung des Heimarbeitsverhältnisses - gewissermaßen als äußerer rechtlicher Rahmen – folgt 2. das konkrete Auftragsverhältnis, bei dem sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten - vorbehaltlich abweichender Absprachen - in der Regel nach den Regelungen des Werkvertrages (§ 631 BGB) und ggf. des Werklieferungsvertrages (§ 651 I und II BGB) bestimmen. Zu einer Bearbeitung von weiterer Heimarbeit ist der in Heimarbeit Beschäftigte - ohne zusätzliche Absprachen - jeweils nur aufgrund eines weiteren entgegengenommenen Einzelauftrags verpflichtet. Dies führt zu der Feststellung, dass der in Heimarbeit Beschäftigte nach der gesetzlichen Konzeption der Heimarbeit keiner kontinuierlichen, der betrieblichen Arbeit oder Arbeitszeit entsprechenden Bearbeitungspflicht unterliegt.
Erstellt am 24.10.2009 um 14:19 Uhr von Rocce
Hallo Ridgeback,sorry hatte ich vergessen,Sie hat keinen Arbeitsvertrag.
Erstellt am 24.10.2009 um 14:28 Uhr von ridgeback
@Rocce,
dann kommt es darauf an, was ist vereinbart und kann sie die mündlichen Absprachen nachweisen.
Der BR kann da nicht viel ausrichten, denn Heimarbeiter sind weder Arbeitnehmer noch gehören sie zu den arbeitnehmerähnlichen Personen.
Handelt es sich um den "reinen Typus" der Auftragsarbeit, scheidet die Anwendung allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsätze stets aus. Wird allerdings ein Heimarbeiter in einem Umfang wie eine betriebliche Vollzeitkraft für einen Auftraggeber tätig und hat er sich dazu längerfristig gebunden, ist die Anwendbarkeit der Grundsätze im Einzelfall zu prüfen.
Dannist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG stets anzuwenden.