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Vertrauliche Mail

B
berkant
Apr 2019 bearbeitet

Hallo Bei uns wird oft von der Geschäftsleitung meistens dem BR Vorsitzenden angeschrieben /angesprochen aber mit der bitte dies soll vertraulich behandelt werden Mail oder der Anruf das kommt ja irgendwie raus nur meine Frage wie kann ich das Wort Vertraulich einstufen? Kann es sein das Mann welche BR Mitglieder ruhig stellen möchte oder auch den BR Vorsitzenden?

8.780016

Community-Antworten (16)

R
rainerw

14.10.2009 um 04:50 Uhr

Dies im Einzelnem zu erläutern wird wohl ein wenig lang werden. Schau in § 79 BetrVG und lies Dir dazu auch die gesamte Komentierung durch, denn eigentlich steht da alles beschrieben.

B
berkant

14.10.2009 um 14:55 Uhr

Es geht auch hier das der BR Vorsitzender die Vertrauliche angelegenheit erst nicht weiter sagen wollte das er der Meinung ist es Betrifft nur Ihm ??????

M
Mimilorand

14.10.2009 um 17:58 Uhr

@berkannt

ich kann dir nur aus eigener Erfahrung sagen, dass die Vertraulichkeit ein dehnbarer Begriff ist. Natürlich ist zunächst der BRV der Ansprechspartner des AG. Welche Informationen hier weitergegeben werden hängt natürlich von den Umständen ab.

Was ich nicht leiden konnte und mich persönlich in arge Bedrängnis gebracht hat, wenn der AG dann irgendwann dreist behauptet,er hätte die Information bereits an den BR gegeben.

So shit happend...

Für mich ist und war es ein Lehrstück in Sachen Vertraulichkeit. Informationen an den BRV sind grundsätzlich (aus meiner Sicht) Informationen an den BR.

Mimi

K
Kölner

14.10.2009 um 18:42 Uhr

@all Ein BRV, der Informationen zurückhält SOLLTE dringend abgewählt werden.

R
rainerw

14.10.2009 um 18:58 Uhr

Recht hat er der gute Herr der Vor mir geschrieben hat. Soll er doch bem gesamten BR berichtem was ihm gesagt wurde, dann kann der BR als Gremium entscheiden ob sie damit was anfangen können oder nicht. Selbst wenn nicht sofort, so kann so ene Nachricht in der Zukunft mal von entscheidener bedeutung sein. Bedenkt immer, der BRV ist nicht euer chef im Gremium.

M
Mimilorand

14.10.2009 um 19:38 Uhr

Grundsätzlich gebe ich Euch recht.... Was aber wenn der BR aus einem Mitglied besteht...

Mimi

D
DonJohnson

14.10.2009 um 19:40 Uhr

@Mimilorand Das meinst du aber jetzt nciht ernst, oder?

R
rainerw

14.10.2009 um 19:42 Uhr

Dann kann er die Information ja nicht vor amderem BRM´s geheim halten.

K
Kölner

14.10.2009 um 19:54 Uhr

@Mimilorand ...er/sie macht nur Spass.

D
DonJohnson

14.10.2009 um 20:00 Uhr

Kölner Solltest du mich meinen muß ich dich enttäuschen...

Das meinte ich ernst! Siehe dazu die Anwort von Rainer.

K
Kölner

14.10.2009 um 20:01 Uhr

Sorry... ...ich meinte Mimilorand. War zu doof zwei Dinge gleichzeitig zu machen.

M
Mimilorand

14.10.2009 um 20:04 Uhr

@ DJ

ich sprach von der Begrifflichkeit = Vertraulich

@ reinerw

Richtig !

Mimi

M
micBR

15.10.2009 um 12:20 Uhr

Ja ja, die lieben Arbeitgeber verwechseln doch hin und wieder mal vertrauensvolle Zusammenarbeit mit mauscheln oder kungeln. Welchen Grund sollte der AG haben dem BRV etwas im Vertrauen zu erzählen mit der Bitte die Information nicht an die anderen BRs weiter zu geben?! Mir fällt da nur einer ein.

Gruß Mic

S
Schlawutzel

07.04.2019 um 16:28 Uhr

Wäre ich Betriebsratsvorsitz würde ich klar stellen, dass alle Informationen an mich auf direktem Weg ins Gremium gehen. Ich würde zu meiner Absicherung sogar dafür sorgen, dass bei Gesprächen immer noch ein zweites BR Mitglied dabei ist.

Wirklich vertrauliche Inhalte zur Geheimhaltung sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die müssen vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. Die Voraussetzung hierbei ist, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat.

Die Geheimhaltungspflicht besteht nur gegenüber der Belegschaft, nicht jedoch gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats.

Betriebsräte sind natürlich zum Stillschweigen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Beschäftigen des Betriebs verpflichtet, die ihnen entweder durch die Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG oder im Zuge von Anhörungen zu Kündigungen von Arbeitnehmern oder nach Einsichtnahme in die Personalakte gemäß § 83 BetrVG oder Erörterungen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. bekannt geworden sind.

Außerdem sind die Mitglieder des Betriebsrats grundsätzlich an das Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gebunden.

C
celestro

07.04.2019 um 18:04 Uhr

@schlawutzel

Du bist nur knapp 9,5 Jahre zu spät. ;-)))

S
Schlawutzel

11.04.2019 um 21:52 Uhr

omei, stimmt :-)

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