Erstellt am 08.09.2020 um 13:53 Uhr von celestro
"und die Arbeitnehmer von „Stund an“, bis zu einer (etwaigen) Neuwahl, betriebsratslos sind. Während dieser Zeit ist es dem Arbeitgeber möglich grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Entscheidungen ohne die Vertretung der Arbeitnehmer durchzuführen.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/betriebsratswahl-wirksam-angefochten/"
und kontrollieren kann grundsätzlich jeder. Aber nur ein BR hat die Befugnisse, sich Unterlagen zeigen / geben zu lassen etc. ....
Erstellt am 08.09.2020 um 15:57 Uhr von moreno
Na dem AG sind halt die Grenzen durch Gesetze , Tarife, bestehende Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge und betriebliche Übungen gesetzt.
Kontrollieren muss halt in dieser Zeit jeder für sich selber.
Erstellt am 08.09.2020 um 23:21 Uhr von celestro
"bestehende Betriebsvereinbarungen"
die man dann (zumindest teilweise) einfach kündigen kann ...
Erstellt am 09.09.2020 um 06:38 Uhr von Skrei
Na ja....BVs wirken ja solange nach, bis eine neue abgeschlossen wird.
Erstellt am 09.09.2020 um 10:05 Uhr von celestro
"BVs wirken ja solange nach, bis eine neue abgeschlossen wird."
Das gilt durchaus für einen beträchtlichen Teil, aber noch längst nicht für alle.
Erstellt am 09.09.2020 um 11:15 Uhr von Krambambuli
Die Frage ist ja auch, hat das Gericht die Wahl für ungültig erklärt (alter BR bis zur Neuwahl im Amt) oder für nichtig. Dann ist der BR weg, samt der Vereinbarungen, die dieser BR mit dem AG abgeschlossen hat. Da muss man genau hinschauen.
Erstellt am 09.09.2020 um 12:28 Uhr von Catweazle
Krambambuli, ein BR, der durch ein Gericht aufgelöst ist, existiert nicht mehr.