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Lohnminderung - freigestellter Betriebsrat?

W
Waldi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ! Meine Frage : Ich bin seit dem 01.06.2009 freigestellter BR-Vorsitzender.Ich war vorher normales Mitglied des BR-Gremiums und als Handweker im Betrieb beschäftigt.Nun seit meiner Freistellung habe ich veglichen mit meinen Nettolöhnen ( 3 Mon. vorher Durchschnittlich ) vor meiner Freistellung ca. 159 Euro im Monat weniger, was sich vorher durch Nachtschicht, Mehrarbeit u.s.w. ergab. Das sind rund 8% meines Nettolohns. Kann ich diese Differenz rechtlich einfordern auch noch Nachträglich ? ( Seit 01.06.09 ?) Ich habe schon selber vergeblich nach genauen Auskünften gesucht. Bitte daher hier um Hilfe, viele Grüsse !

7.00003

Community-Antworten (3)

R
rolfo

18.09.2009 um 09:47 Uhr

Nachtschichtzulagen ja, allerdings nicht mehr steuerfrei, Mehrarbeitsstunden nein. Was usw.?

M
major

18.09.2009 um 09:50 Uhr

@waldi Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf bei freigestellten Betriebsräten das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

§ 37 Abs. 4 und 5 BetrVG erlaubt es nicht, das Mitglieder des Betriebsrates wirtschaftliche und berufliche Nachteile gegenüber Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung erleiden.¹

Die Abs. 2 und 3 in Ergänzung untermauern die Vorschriften zum Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG.²

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG soll das freigestellt Betriebsratsmitglied so gestellt werden, als wenn es im Betrieb voll weiter gearbeitet und keine Amtstätigkeit wahrgenommen hätte.³ Genauso müssen sämtliche Zulagen (z.B. Mehrarbeitszuschläge), die es ohne die Freistellung vergütet gekommen hätte, weiter gewährt werden.

¹ BT-Drucks. VI/2729, S. 15,23 ² BAG v. 15.01.92 - 7 AZR 194/91 − DB 1993, S. 1379; GK-Weber § 37 Rn 109; Fitting § 37 Rn 114; Hess/Schlochhauer/Worzalla/Glock/Nicolai § 37 Rn 76, 78 ³ BAG v. 11.05.88 – 5 AZR 334/87 − NZA 1989, S. 354; LAG Niedersachsen v. 01.08.79 - 4 Sa 29/97 − LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 14; GK-Weber § 37 Rn 110; Hess/Schlochhauer/Worzalla/Glock/Nicolai § 37 Rn 77

R
Rapper

18.09.2009 um 12:25 Uhr

Alles richtig, keine Benachteiligung u.s.w..

Aber, so steht es im Kommentar zum § 37, die fotzuzahlenden Bezüge unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Dies gilt auch für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, wenn sie nur zur Vermeidung eines Einkommensverlustes gezahlt werden, ohne dass diese Tätigkeiten ausgeführt worden sind. Nach Auffassung des BAG ist der AG nicht verpflichtet, eine entsprechende Ausgleichssumme zu zahlen. (BAG, BB 81, 429; DB 86, 599)

Zu Deutsch, es stehen Dir alle bisherigen Zahlungen zu, wie Nacht-, Feiertags- und Sonntagszuschläge. Allerdings müssen diese versteuert werden, da Du keine Schichten mehr machst oder an Sonntagen oder an Feiertagen arbeitest. Das Bruttogehalt muss also gleich sein (mit Zulagen), wird allerdings voll versteuert. Somit bist Du von der Lohnzahlung her nicht schlechter gestellt.

Ich habe damals mit unserem ehemaligen Geschäftsführer eine Ausgleichszahlung ausgehandelt, die er von sich aus aber auch gemacht hätte. Klingt kömisch (ein AG, der freiwillig mehr zahlt?), ist aber so gewesen. Dadurch habe ich insgesammt keinen Nachteil.

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