Erstellt am 18.09.2009 um 07:47 Uhr von rolfo
Nachtschichtzulagen ja, allerdings nicht mehr steuerfrei, Mehrarbeitsstunden nein. Was usw.?
Erstellt am 18.09.2009 um 07:50 Uhr von major
@waldi
Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf bei freigestellten Betriebsräten das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
§ 37 Abs. 4 und 5 BetrVG erlaubt es nicht, das Mitglieder des Betriebsrates wirtschaftliche und berufliche Nachteile gegenüber Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung erleiden.¹
Die Abs. 2 und 3 in Ergänzung untermauern die Vorschriften zum Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG.²
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG soll das freigestellt Betriebsratsmitglied so gestellt werden, als wenn es im Betrieb voll weiter gearbeitet und keine Amtstätigkeit wahrgenommen hätte.³
Genauso müssen sämtliche Zulagen (z.B. Mehrarbeitszuschläge), die es ohne die Freistellung vergütet gekommen hätte, weiter gewährt werden.
¹ BT-Drucks. VI/2729, S. 15,23
² BAG v. 15.01.92 - 7 AZR 194/91 − DB 1993, S. 1379; GK-Weber § 37 Rn 109; Fitting § 37 Rn 114; Hess/Schlochhauer/Worzalla/Glock/Nicolai § 37 Rn 76, 78
³ BAG v. 11.05.88 – 5 AZR 334/87 − NZA 1989, S. 354; LAG Niedersachsen v. 01.08.79 - 4 Sa 29/97 − LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 14; GK-Weber § 37 Rn 110; Hess/Schlochhauer/Worzalla/Glock/Nicolai § 37 Rn 77
Erstellt am 18.09.2009 um 10:25 Uhr von Rapper
Alles richtig, keine Benachteiligung u.s.w..
Aber, so steht es im Kommentar zum § 37, die fotzuzahlenden Bezüge unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Dies gilt auch für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, wenn sie nur zur Vermeidung eines Einkommensverlustes gezahlt werden, ohne dass diese Tätigkeiten ausgeführt worden sind. Nach Auffassung des BAG ist der AG nicht verpflichtet, eine entsprechende Ausgleichssumme zu zahlen. (BAG, BB 81, 429; DB 86, 599)
Zu Deutsch, es stehen Dir alle bisherigen Zahlungen zu, wie Nacht-, Feiertags- und Sonntagszuschläge. Allerdings müssen diese versteuert werden, da Du keine Schichten mehr machst oder an Sonntagen oder an Feiertagen arbeitest.
Das Bruttogehalt muss also gleich sein (mit Zulagen), wird allerdings voll versteuert.
Somit bist Du von der Lohnzahlung her nicht schlechter gestellt.
Ich habe damals mit unserem ehemaligen Geschäftsführer eine Ausgleichszahlung ausgehandelt, die er von sich aus aber auch gemacht hätte. Klingt kömisch (ein AG, der freiwillig mehr zahlt?), ist aber so gewesen. Dadurch habe ich insgesammt keinen Nachteil.