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Sachverständige des Betriebsrates

M
mahalia
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, kann mir jemand helfen? In unserer Firma wird jetzt betriebsbedingt gekündigt, im Moment betrifft es drei Kolleginnen. Wir haben noch Kurzarbeit bis Oktober 2010. Die Geschäftsleitung begründet diese Entscheidung über konnjunkturelle Schwankungen sowie branchenbedingtem Umsatzeinbruch von aktuell 19%. Da wir seinen Ausführungen misstrauen, wollen wir einen unabhängigen Wirtschaftssachverständigen (BertrVG §80, Abs.3) hinzuziehen. Haben wir einen erzwingbaren Anspruch darauf? Oder muss die Geschäftsleitung dem zustimmen? Vilen Dank schon mal, Gruß maha.

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Community-Antworten (2)

N
nicoline

12.08.2009 um 20:51 Uhr

mahalia, (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 80 BetrVG, Hinzuziehung von Sachverständigen (Abs. 3)

Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben kann der BR Sachverständige (SV) hinzuziehen (Abs. 3). Bei Erforderlichkeit hat er einen Rechtsanspruch darauf (zur Personalvertretung Schierbaum, PersR 03, 177). Über die Modalitäten – insbes. Thema (Untersuchungsgegenstand), Person des SV und (voraussichtliche) Kosten – hat zunächst der BR zu beschließen (LAG Köln 2. 2. 07; sodann ist eine »nähere Vereinbarung« mit dem AG herbeizuführen, da ansonsten die Kostentragungspflicht des AG entfällt (BAG 19. 4. 89, AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 90; GK-Kraft/Weber, Rn. 127; vgl. auch § 40 Rn. 33).

Die nähere Vereinbarung erfolgt durch BV oder Regelungsabrede (Richardi-Thüsing, Rn. 89; Fitting, Rn. 90; Pflüger, NZA 88, 45 [48]; zur Regelungsabrede vgl. § 77 Rn. 82 – 84 ff.). Ihr Zustandekommen kann nicht durch Anrufung der ESt. nach § 76 Abs. 5 erzwungen werden; die ESt. kann nur nach § 76 Abs. 6 tätig werden (Fitting, a. a. O.).

Kommt keine Einigung mit dem AG über die Zuziehung eines SV oder über einzelne Modalitäten zustande, kann der BR die Zustimmung des AG über das ArbG ersetzen lassen. In dem Beschluss werden die Person des SV, der Gegenstand der Begutachtung sowie das Honorar des SV festgelegt (BAG 19. 4. 89, a. a. O.). Muster in DKKF-Buschmann, § 80 Rn. 17.

Strittig ist, ob der BR eine vorherige »Zustimmung« des AG benötigt (so BAG 19. 4. 89, 25. 7. 89, AP Nrn. 35, 38 zu § 80 BetrVG 1972; 26. 2. 92, AuR 93, 93 mit abl. Anm. Wagner; Blomeyer, Anm. zu EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 15; Richardi-Thüsing, Rn. 89; GL, Rn. 40; HSWG, Rn. 51; GK-Kraft/Weber, Rn. 128). Nach zutreffender Ansicht kann der BR jedoch auch ohne vorherige Zustimmung des AG auf dessen Kosten einen SV hinzuziehen, wenn das verweigerte Einverständnis nachträglich gerichtlich ersetzt wird (LAG Frankfurt 11. 11. 86, BB 87, 614; vgl. auch 31. 5. 90, AuR 91, 93 zu einem »fachkundigen Berater«).

B
BRHexe

13.08.2009 um 11:32 Uhr

@mahalia Schreibt Euren AG an, das ihr als Sachverständigen Herrn/Frau .... hinzuziehen werdet. Erhebt er gegen dies Hinzuziehung Einspruch, so übergebt die Sache einem Anwalt. Meinererachtens seid ihr bei euch in einer Situation, die einen Sachverständigen erfordert. Hattet ihr keine BV zum Thema Kurzarbeit abgeschlossen? Wir hatten das, und darin wurde festgeschrieben, das es während der Kurzarbeit zu keinen betriebbedingten Kündigungen kommen darf. Wie groß ist Euer Betriebsrat?, Habt ihr einen WA?

Gruss BR-Hexe

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