Erstellt am 03.08.2009 um 12:27 Uhr von monalisa
@Heike,
ausscheiden muss ganz sicher niemand!
Ansonsten hilft dir ein Blick in den § 13 BetrVG, speziell (2) 1. :-)
Erstellt am 03.08.2009 um 14:44 Uhr von DerAlteHeini
Heike
Wenn ein Betriebsrat gewählt wurde und mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden.
In § 13 BetrVG sind die Voraussetzungen einer Neuwahl ausführlich und abschließend geregelt.