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Nachträgliche Änderung einer zugestimmten Einstellung nach § 99 BetrVG

GN
Guido N.
Jul 2020 bearbeitet

Hallo. nachdem wir in unserer letzten Sitzung eine Einstellung nach § 99 BetrVG zugestimmt haben, möchte der Arbeitgeber jetzt die Entgeltstufe nach unten korrigieren. Begründung das kann er sonst gegenüber der anderen Kollegen im gleichen Aufgabengebiet nicht darstellen. Die Mitteilung über diese beabsichtigte Maßnahme wurde uns von der Personalabteilung via Mail zugesendet. Der betroffene Kollege hat noch nicht seinen neuen Job angetreten. Was müssen wir dabei beachten?

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Community-Antworten (7)

K
Kjarrigan

28.07.2020 um 13:18 Uhr

Einstellung und Eingruppierung sind 2 getrennte Anhörungen, auch wenn die oft verbunden sind. Also gilt die Zustimmung zur Einstellung, Die Anhörung zur Eingruppierung müsst ihr dann nochmal prüfen, ob es so ist wie der AG behauptet.

U
UdoWoe

28.07.2020 um 16:52 Uhr

Auch Eingruppierungen gehören in den Betriebsrat. Auch wenn es zwei verschiedene Anhörungen sind, so würde ich schon als BR Veto einlegen. Habt ihr einen Tarifvertrag oder eine Firmen eigene Eingruppierungstabelle? Schaut ihr euch die Vergleichsgehälter nicht an?

K
kratzbürste

29.07.2020 um 09:45 Uhr

Ich würde der erneuten Anhörung zur Eingruppierung widersprechen, weil sie zum Nachteil des betroffenen AN selbst ist . Also 99.2.4

GN
Guido N.

29.07.2020 um 09:48 Uhr

Danke für die Antworten, dass war sehr hilfreich!

C
Challenger

29.07.2020 um 12:50 Uhr

Zitat Guido N : Begründung das kann er sonst gegenüber der anderen Kollegen im gleichen Aufgabengebiet nicht darstellen.

Vielleicht sind ja die vergleichbaren AN falsch eingruppiert worden. (?????)

G
ganther

29.07.2020 um 23:13 Uhr

Kann halt passieren dass der AG den Kollegen dann erst gar nicht einatellt

C
Challenger

30.07.2020 um 00:08 Uhr

Zitat ganther : Kann halt passieren dass der AG den Kollegen dann erst gar nicht einatellt

Die Gefahr besteht natürlich

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