Nachträgliche Änderung einer zugestimmten Einstellung nach § 99 BetrVG
Hallo. nachdem wir in unserer letzten Sitzung eine Einstellung nach § 99 BetrVG zugestimmt haben, möchte der Arbeitgeber jetzt die Entgeltstufe nach unten korrigieren. Begründung das kann er sonst gegenüber der anderen Kollegen im gleichen Aufgabengebiet nicht darstellen. Die Mitteilung über diese beabsichtigte Maßnahme wurde uns von der Personalabteilung via Mail zugesendet. Der betroffene Kollege hat noch nicht seinen neuen Job angetreten. Was müssen wir dabei beachten?
Community-Antworten (7)
28.07.2020 um 13:18 Uhr
Einstellung und Eingruppierung sind 2 getrennte Anhörungen, auch wenn die oft verbunden sind. Also gilt die Zustimmung zur Einstellung, Die Anhörung zur Eingruppierung müsst ihr dann nochmal prüfen, ob es so ist wie der AG behauptet.
28.07.2020 um 16:52 Uhr
Auch Eingruppierungen gehören in den Betriebsrat. Auch wenn es zwei verschiedene Anhörungen sind, so würde ich schon als BR Veto einlegen. Habt ihr einen Tarifvertrag oder eine Firmen eigene Eingruppierungstabelle? Schaut ihr euch die Vergleichsgehälter nicht an?
29.07.2020 um 09:45 Uhr
Ich würde der erneuten Anhörung zur Eingruppierung widersprechen, weil sie zum Nachteil des betroffenen AN selbst ist . Also 99.2.4
29.07.2020 um 09:48 Uhr
Danke für die Antworten, dass war sehr hilfreich!
29.07.2020 um 12:50 Uhr
Zitat Guido N : Begründung das kann er sonst gegenüber der anderen Kollegen im gleichen Aufgabengebiet nicht darstellen.
Vielleicht sind ja die vergleichbaren AN falsch eingruppiert worden. (?????)
29.07.2020 um 23:13 Uhr
Kann halt passieren dass der AG den Kollegen dann erst gar nicht einatellt
30.07.2020 um 00:08 Uhr
Zitat ganther : Kann halt passieren dass der AG den Kollegen dann erst gar nicht einatellt
Die Gefahr besteht natürlich
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