Eigenmächtig Arbeitszeit kontrolliert
Zwei von unserm Gremium haben einen Zugang für die Zeiterfassung wenn es nötig ist die Arbeitszeit zu kontrollieren. Ich muss noch dazu sagen wir haben mehre Depots. Es gibt jetzt noch einen Kollegen der vor kurzen auch ein Zugang bekommen hat und er hatte nichts besseres zu tun und die Arbeitszeit von einem anderen Depot zu kontrollieren ohne das mit uns abzusprechen. Wie sollen wir damit umgehen? Einfach nur den Finger heben?
Community-Antworten (4)
16.07.2020 um 21:33 Uhr
Die gegebenen Informationen reichen für eine Beurteilung der Situation mMn nicht aus.
1.) Wer bestimmt, wann es "nötig" ist?
2.) Wie ist das anschließende Prozedere? Fasst Ihr als Gremium einen Beschluss und dann schaut jemand nach, oder wie muss man sich das vorstellen?
3.) Hat jemand mit Person 3 mal darüber gesprochen und wurde seitens Kollege 3 eine Begründung geliefert, warum er die Kontrolle durchgeführt habt?
4.) Woher hat überhaupt erfahren, dass dieser Zugriff stattfand?
17.07.2020 um 01:23 Uhr
Warum und wozu denn den Finger heben? Wo ist denn das Problem?
17.07.2020 um 12:58 Uhr
@Krambambuli
"die Arbeitszeit von einem anderen Depot zu kontrollieren ohne das mit uns abzusprechen."
17.07.2020 um 13:10 Uhr
auch wenn ich Berechtigungen habe braucht jeder Zugriff einer datenschutzrechtlicher Zweckbindung. Neugierde zählt dazu nicht. Wenn ein Gremium schon solche Zugriffe hat, dann darf der Zugriff nur mit einer entsprechenden Begründung erfolgen und das sollte dem zuständigen BRM vom Gremium dezidiert vorgegeben werden und das Gremium sollte das auch nachhalten. Direkte elektronische Zugriffe durch den BR auf die Systeme wird inzwischen recht kritisch von Datenschützern und Arbeitsrechtlern diskutiert. Für die Personalakte gibt es auch erste Urteile (LAG Düsseldorf, 23.06.2020, Az: 3 TaBV 65/19), obwohl die Akte natürlich einen stärkeren Eingriff als eine Zeiterfassung darstellt. Aber wie genau sich die Überwachungsaufgaben des BR an seinen ganz konkreten Aufgaben Ausrichten soll zeigt z.B. eine neuere Entscheidung des BAG( 24.04.2018 - Az.: 1 ABR 6/16). Da kommt dann eben auch der Datenschutz zum tragen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung von Arbeitnehmerdaten an den BR ist an den Vorgaben der DSGVO sowie des BDSG zu messen. Konkret rechtfertigt Art. 88 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG die Verarbeitung von AN-Daten NUR, die zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben ERFORDERLICH sind. Wenn diese Erforderlichkeit nicht gegeben ist drohen Bußgelder. Daher alles keine Lappalie
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