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Meinungsumfrage zum Teilzeit-und Befristungsgesetz - Hat der AN eine Chance bei einer Entfristungsklage?

M
Midnight
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , an den Betriebsrat wurde folgende Frage herangetragen.

Ein Azubi hat am 11.06.08 Prüfung. Steht ab dem 12.06.08 auf dem Dienstplan. Unterschreibt am 12.06.08 eine Erklärung des AG, das dieser einen befristeten Arbeitsvertrag, mit Sachgrund für ein Jahr abschließen will. Den befristeten AV bekommt er aber erst am 16.06.08 zur Unterschrift.

Was denkt ihr? Hat der AN eine Chance bei einer Entfristungsklage?

6.688011

Community-Antworten (11)

P
paula

26.06.2009 um 15:49 Uhr

wann hat er denn tatsächlich gearbeitet? Der Dienstplan sagt erst einmal alleine nichts...

K
Kölner

26.06.2009 um 15:59 Uhr

@paula Interessant fände ich - neben Deiner Frage - auch, ob eine unterschriebene Erklärung (und nicht eigentlicher AV!) 'ich weiss, dass ich ab sofort befristet für ein Jahr hier arbeite und der AV kommt noch mit der Sachgrunderklärung' hinsichtlich des TzBfG genügt?

W
Waschbär

26.06.2009 um 16:59 Uhr

@Midnight, Ich Verstehe den sinn der Erklärung nicht ? Ist es sitten widrig, jemannden zur Unterschrift zu Nöten, da dieser sonst Nachteile hat ?

R
ridgeback

26.06.2009 um 18:59 Uhr

@Kölner,

könnte aber lt. Nachweisgesetz § 2 funktionieren.

M
Midnight

27.06.2009 um 00:58 Uhr

@paula Er hat ab dem 12.06.08 gearbeitet, dann irgendwann am 12.06. diese Erklärung des AG unterschrieben, aber den eigentlichen AV erst sehr viel später. Selbst das Datum, 16.06. stimmt nicht mit dem Tag der Unterschrift überein. Was natürlich schwer zu beweisen ist. Die anderen drei hatten das aktuelle Datum im AV vermerkt.

Alle Azubi, die einen befristeten Vertrag bekommen, bekommen dieses Schreiben nach Hause geschickt und sollen es dann Unterschrieben zurückgeben.

K
Kriegsrat

27.06.2009 um 12:19 Uhr

es macht aus zwei gründen erstmal sinn, unter den vereinbarten bedingungen normal weiterzuarbeiten

  1. es wird den stand eines azubi, der gerade am anfang seines arbeitslebens steht im betrieb nicht unbedingt festigen, wenn er schon zu beginn gegen den AG klagt
  2. zunächst hat er ja einen arbeitsvertrag

sollte der AG nach ablauf der befristung den kollegen nicht weiterbeschäftigen wollen, kann er immer noch innerhalb von 3 wochen entfristungsklage erheben sollte der AG den kollegen nach ablauf der befristung unbefristet übernehmen, wäre die klage unnötig sollte der AG den kollegen nach ablauf der befristung erneut mit sachgrund weiterbefristen, sollte er darauf achten, daß nach neuester rechtsprechung des BAG der sachgrund "erleichterung zur aufnahme einer anschlußbeschäftigung" nur eine einmalige befristung zulässt

ich sehe im moment noch keinen handlungsbedarf......

M
Midnight

27.06.2009 um 14:45 Uhr

@kriegsrat Ich weiß nicht was du Silvester gemacht hast, aber wir haben mittlerweile 2009:-)

K
Kriegsrat

27.06.2009 um 15:02 Uhr

@ midnight

ich hinke der zeit etwas hinterher, hast schon recht...;-)))) wenn man aber auch solche fangfragen stellt und die wichtigen dinge im kleingedruckten versteckt...;-))

R
rainerw

27.06.2009 um 17:55 Uhr

@kriegsrat Unterschreiben und die Waschmaschine gehört Dir

M
Midnight

27.06.2009 um 18:35 Uhr

Vielleicht hat ja jemand Lust dieses Urteil zu lesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06

hier zu finden.

http://www.kostenlose-urteile.de/newsview4384A.htm

Ich verstehe das so, das die Erklärung des AG, das dieser einen befristeten Arbeitsvertrag, mit Sachgrund für ein Jahr abschließen will mit Unterschrift des AN der Schriftform genügt.

Oder?

M
Midnight

29.06.2009 um 14:59 Uhr

Kommando zurück... dieses BAG Urteil nimmt Bezug auf das ÄArbVtrG ....

Alles ist wieder alles offen. Hat noch jemand eine Idee? Die Zeit drängt...

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