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Betriebsausschuß: Möglichkeiten und Grenzen

B
betriebsratten
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum, welche Aufgaben darf denn ein Betriebsausschuß wahrnehmen, und was muss dem gesamten BR Gremium vorbehalten bleiben? Wo liegen die Grenzen?

8.284016

Community-Antworten (16)

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Waschbär

23.06.2009 um 11:11 Uhr

@betriebsratten, der nichts sagende satz die laufenden nasen .. kennst du ja. Aber ich kann dir sagen WO die Grenzen SIND :-)

Die Grenzen ziehst DU bzw der BR..... Sollte der BA nicht im Intresse des BR handeln, schlage eine "Neu" Wahl vom BA vor oder aber sorge dafür das der BA zumindest stellenweise eine Rutation der Mitglieder erfährt......

Der BR gibt dem BA die Aufgaben zur ERLEDIGUNG und kann ihn diese auch entziehen oder zumindest sollte der BA Sprecher in jeder BR Runde über seine Arbeit Berichten.....

Alles Klar bei euch ????

Schupp@Hotmail.de

P
Pfälzer

23.06.2009 um 12:22 Uhr

@betriebsratten ist in § 27 BetrVG geregelt; § 28 sollte man auch mal gelesen haben;

K
Kölner

23.06.2009 um 19:07 Uhr

@Pfälzer Alles geregelt? Naja - eigentlich ist da gar nichts geregelt.

@betriebsratten Es kommt darauf an, was Du einem BA zutraust und was nicht. Überlässt man beispielsweise einem BA die selbständige Entscheidungskompetenz zu allen §§ 99, 102 BetrVG-Fällen, läuft man als BR-Gremium sehr schnell nebenher. Auch ist dann die Gefahr sehr groß, dass der BA hinsichtlich seiner Machtfülle vom AG missbraucht wird.

Ich halte es fast immer für angemessen, einen BA alle vorbereitenden, notwendigen Sachen erledigen zu lassen und alles andere im BR beschließen zu lassen.

P
Pfälzer

24.06.2009 um 09:13 Uhr

@Kölner wenn man sich mit den Kommentierungen dazu beschäftigt erhält man die Erkenntnisse, die von dir beschrieben werden; meine Meinung ist, dass sich BRM auch selbst um Primärinformationen bemühen müssen;

L
Lotte

24.06.2009 um 11:08 Uhr

Pfälzer, habt Ihr Euch mit diesem Thema wirklich schon intensiv beschäftigt? Wenn ja, müsstest Du um seine Komplexivität eigentlich wissen.

betriebsratten, es gibt ein Urteil, welches besagt, dass der BR nicht in Gänze auf seine MB zugunsten eines Ausschusses verzichten kann. Außerdem ist der Abschluss einer BV dem BR vorbehalten. Ansonsten ist es so wie Waschbär/Kölner es schilderten.

P
Pfälzer

25.06.2009 um 10:15 Uhr

Lotte ja, haben wir; die von betriebsratten gestellten Fragen können hier im Forum nicht annähernd umfassend beantwortet werden; deshalb finde ich es wichtig, dass die Frager erfahren, wo sie nach Antworten für ihre Situation suchen können; warum bist du neuerdings so schnippisch? weil ich mir einen anderen Nick zulegen mußte?

K
Kölner

25.06.2009 um 10:22 Uhr

@Pfälzer Wer oder was warst Du denn vorher?

Aber davon mal ganz weg... ...man kann es annähernd beantworten. Man braucht auch nicht sämtliche Kommentare um eine Antwort zu geben.

P
Pfälzer

25.06.2009 um 11:09 Uhr

@Kölner ach, irgendwelche Räuber haben meinen Uhu entführt

M
monalisa

25.06.2009 um 11:33 Uhr

@Kölner, und keiner will für den ollen Vogel Lösegeld zahlen! :-))

W
Waschbär

25.06.2009 um 11:45 Uhr

@Pfälzer, ich habe Sie leider nicht :-( Obwohl ich doch gut zu Vögeln bin :-()

P
Pfälzer

25.06.2009 um 14:49 Uhr

ML die Entführer haben sich nicht geoutet; sind sofort abgetaucht als ich bedingungslose Rückgabe forderte; WB das Erste glaube ich dir und das Zweite würd' ich gern mal sehen :-))

L
Lotte

26.06.2009 um 18:35 Uhr

Mein lieber, süßer pfälzer uhu, ich war doch gar nicht soo schnippisch...;-))) Aber schön, dass ich nun weiß, wo Du steckst.

B
betriebsratten

29.06.2009 um 10:23 Uhr

@lotte kölner waschbär

Hallo Lotte, wo finde ich das von Dir erwähnte Urteil?

Und an alle...hatte gehofft das Antworten kommen im Sinne von xyz geht, und abc ist immer dem Betriebsrat vorbehalten. Scheint aber wirklich ein komplexes Thema zu sein....

W
Waschbär

21.07.2009 um 16:32 Uhr

@Betriebsratten,

Ich möchte noch folgende Hinweise und Fragen aufgreifen:

a)Der EuGH hatte nicht den Fall zu entscheiden, dass ein Arbeitnehmer wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht genommen hat, das Arbeitsverhältnis aber nicht beendet, sondern fortgesetzt wird. Auch dieser Fall dürfte nicht zu einem Verlust des Urlaubsanspruches führen. Allerdings gilt der Grundsatz, dass der Urlaub finanziell abgegolten werden muss, nur im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Soweit diese Voraussetzung (noch) nicht gegeben ist, würde die entsprechende Anwendung des Urteils des EuGH zu einem Aufschub des Urlaubsanspruches führen, der zunächst zeitlich nicht begrenzt ist. Das LAG Düsseldorf hat in dieser Weise entscheiden. Ob das BAG dem folgt und ggf. der EuGH in einem weiteren Verfahren diese Konsequenz auch zieht, bleibt abzuwarten. Ggf. muss hierzu erneut ein Rechtsstreit geführt werden.

b)Soweit ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag selbst bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb zeitlich begrenzter Ausschlussfristen geltend gemacht werden müssen, sind diese vorsorglich zu beachten. Aus dem EU-Recht folgt jedenfalls keine Einschränkung. Das bedeutet:

aa) Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs wird mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Ausschlussfrist.

bb) Wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, muss der Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zum Jahresende ist ein hinreichender Grund dafür. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Wird der Arbeitnehmer so rechtzeitig vor Jahresende wieder gesund, dass er noch den Urlaub, ggf. auch teilweise, hätte nehmen können, und liegen keine betrieblichen Gründe für die Übertragung vor, erlischt der Urlaubsanspruch. Hierzu darf ich beispielhaft auf das Urteil des BAG vom 24.11.1992 - 9 AZR 549/91 - AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG hinweisen:

„Die andauernde Erkrankung der Klägerin erfüllt zwar den Übertragungstatbestand "persönliche Gründe" nach § 7 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BUrlG. Der Urlaubsanspruch wird aber nur übertragen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung seinen Urlaub bis zum Ablauf des Urlaubsjahres nicht nehmen kann. Das trifft nicht zu, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres wieder arbeitsfähig wird und den Urlaub - wenn auch nur teilweise - verwirklichen könnte. Dann kann er vom Arbeitgeber Urlaub verlangen. Dieser kann erfüllen. Wenn der Arbeitgeber nur noch teilweise erfüllen kann, gilt dasselbe für den erfüllbaren Teil. Der Urlaub geht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur insoweit auf den Übertragungszeitraum über, als er wegen der Erkrankung nicht mehr vollständig erfüllt werden kann. Ansonsten erlischt der erfüllbare Teil mit Ablauf des Kalenderjahres. Da die Klägerin in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 1988 noch an 12 Tagen Urlaub hätte nehmen können, ist ihr Anspruch in dieser Höhe mit Ende des 31. Dezember 1988 erloschen. Auf das erste Quartal 1989 sind daher lediglich 11 Urlaubstage übergegangen.“

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr von Gesetzes wegen, wie beispielhaft das Urteil des BAG vom 09.08.1994 – 9 AZR 384/92 – AP Nr. 19 zu § 7 BUrlG zeigt:

„Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG findet eine Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Kalenderjahr statt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Für die Übertragung bedarf es dazu keiner Handlung des Arbeitnehmers. Rechtfertigen in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Übertragung des Urlaubs, vollzieht sich die Übertragung von selbst, so dass kraft Gesetzes der Urlaub des Vorjahres dem Urlaub des nachfolgenden Jahres hinzugerechnet wird.“

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein besonderer Antrag des Arbeitnehmers nicht erforderlich.

cc) Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung des Urlaubs nicht vor, geht dieser unter, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen werden. Dann entsteht auch kein Anspruch auf Abgeltung im Falle der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

c)Soweit tarifliche Regelungen zu Übertragungszeiträumen bestehen (z.B. Übertragungsmöglichkeit bis zum 30.09. des Folgejahres), gilt nichts Abweichendes.

R
rainerw

21.07.2009 um 16:40 Uhr

hey waschbär, wo bist Du denn wieder weggelaufen; und dann gleich mit dem Verwandten von tollwut; Namens Schreibwut.

W
Waschbär

23.07.2009 um 11:17 Uhr

@rainerw, ich hatte ja nun fast Drei Wochen Zeit, den Text nicht nur Inhaltlich sondern auch Rechtschreiblich so Fachlich zu Formulieren.Das ich dafür Lob will !!!!!!!!!!!!

Ganzt ja mal abgleichen... Du wirst sehen es ist Fachlilich und Sachlich 100ig !

So und damit DU auch nicht überwälltig sein wirst, es kann passieren, das bei der Altenpflege Demo > Altenpflege in Bewegung ein Waschbär auf dem Demo Wagen steht :-))))

So nun muss ich aber a. noch mein BRV besabbeln das er mich zu einer Unterhaltung in der Zukunft mit einer Freumden BR mit nimmt ausserdem muss ich nach sehen ob ich heute noch zeit für jemannd anders finde...

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