Infopflicht des Betriebsrates - Liegt hier nicht eine Aufgabenpflichtverletzung des BR vor?
Ich habe kurzfristig eine Einladung zu einem Gespräch bei der Betriebsleitung erhalten. Der Grund für das Gespräch wurde mir verweigert. Da auch der Betriebsratsvorsitzende Gesprächsteilnehmer ist, befragte ich diesen nach dem Geprächshintergrund. Auch er verweigerte mir eine Auskunft. Ist das in Ordnung.? Liegt hier nicht eine Aufgabenpflichtverletzung des BR vor. Was kann ich tun.Ich wäre dankbar, wenn mir eine rechtskundige Person kurzfristig Hinweise geben kann, da dieses Gesprächsrunde bereits am Montagmorgen stattfindet. Muß ich mich darauf einlassen ?
Community-Antworten (3)
12.06.2009 um 01:13 Uhr
@juppi Den BRV würde ich als Teilnehmer bei einem solchen Gespräch ablehnen und mir ein anderes BRM hinzuziehen. So einfach geht das...
12.06.2009 um 02:05 Uhr
Danke Kölner für deine promte Antwort. Aber es handelt sich um den BR-Vorsitzenden ( eine Person, die stets in Personalunion handelt, alle anderen Mitglieder sind leider nur uninformierte Mitläufer) Da die Geschäftsleitung den BR-Vorsitzenden persönlich eingeladen hat, kann ich diesen kaum ausladen. Mein Problem bleibt: Gehört es nicht zu den Verpflichtungen nach dem BetrVg, dass der BR in erster Linie als Anwalt des Arbeitnehmer tätig sein sollte und mir die Anfrage hinsichtlich des Gesprächsinhaltes beantworten müßte.Wie wird dies gesehen und rechtlich beurteilt? Für alle Hilfen herzlichen Dank
12.06.2009 um 10:02 Uhr
Hallo juppi, wenn der BRV vom AG eingeladen worden ist, kannst Du ein anderes BRM hinzuziehen, wie Kölner schon schrieb. Wenn ein AN zu einen Gespräch mit der Betriebsleitung eingelasden wird, muss man damit rechnen, dass es um Probleme mit dem Arbeitsverhältnis geht. Ich würde mir erstmal die Gründe beim Gespräch anhören und dann entscheiden, ob ich darauf antworte oder der BL sagen, die angeführten Probleme muss ich erst mit meinem Anwalt besprechen, bevor ich darauf antworte. Das von mir hinzugezogene BRM benenne ich dann als Zeugen des Gespräches.
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