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Notplätze in Kitas - Hat der BR hier Mitbestimmungsrecht laut § 85 oder 87 BetrVG?

M
mcfly
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

ich brauche bitte möglichst schnell eine Antwortauf eine etwas komplizierte Frage: Unser freier Träger für Kindertagesstätten (keine Tochter der Stadt) bietet auf Bitte der Stadt ca. 100 Notplätze für Kinder an, um den Bedarf, der aufgrund des Streiks entstanden ist, aufzufangen. Es gibt wohl keine Notlagenvereinbarung zwischen Stadt und Gewerkschaften. Dem BR liegen ofizielle Beschwerden aus versch. Einrichtungen vor. Ist dieses Handseln zulässig? Wenn ja, wieviele Kinder dürfen pro Gruppe zugewiesen werden? Hat der BR hier Mitbestimmungsrecht laut § 85 oder 87 BetrV? Was kann BR erreichen. Kann er eine weitere aufnahme von "fremden" Kindern verhindern? Welche rechte haben die Mitarbeiter bezogen auf die Zusätzlichwe Belastung? Kann mit dem Sachverhalt des Streikbruchs argumentiert werden? Unter Solidarität ist ja sicherlich etwas anderes zu verstehen. Dank und Gruß!

7.07103

Community-Antworten (3)

S
Spartacus

28.05.2009 um 15:35 Uhr

Moin mcfly,

ein MBR was der AG anbietet hat der BR nicht. Aber wie du schon sagst, wenn negative Auswirkungen für die MA auftreten, kenn möglicherweise das MBR greifen. Streichen von Urlaub und/oder Mehrarbeit z.B. Die Gruppengröße ist sicherlich auch irgendwo festgelegt?? Vielleicht wissen MitstreiterInnen aus dem Forum mehr?

W
Waschbär

28.05.2009 um 17:31 Uhr

@Jogibär,

der Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG vom Grundsatz her zunächst einmal zusammenhängend zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ungeteilten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres in voller Höhe. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn dem Arbeitgeber ein Leistungsweigerungsrecht aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmer liegenden Gründen zusteht. Erst dann muss dem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Teil von 12 Werktagen gewährt werden. Es kommt alos entscheidend darauf an, ob vorliegend diese Gründe gegeben sind. Allein das Argument, dies sei im Betrieb so üblich reicht da wohl nicht aus. Da eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers nicht statthaft ist, muss Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, wenn sich der Arbeitgeber weiterhin weigert. Na ja einige Arbeitgeber sind zuerst etwas sehr angekrazt,aber das gibt sich ....

K
krischi

29.05.2009 um 00:13 Uhr

@ mcfly

Wenn ihr die MA in den Gruppen unterstützen wollt dann solltet ihr euch vielleicht kundig machen ob die Gruppengröße von 1 MA für 13 Kd überschritten werden darf und wenn ja für wie lange, denn das ist im KJHG bzw. im SGB festgeschrieben.

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